AHA-L-Regel, Schutzmasken, Tests, Homeoffice, Impfangebote: Die Regelungen für den betrieblichen Corona-Infektionsschutz schienen mit Ablauf des 25.5.2022 der Vergangenheit anzugehören. Das BMAS wird ab 1.10.2022 jedoch abermals eine Corona-ArbSchV reaktivieren, die bis 7.4.2023 befristet gilt.
Hintergrund
Erstmals im Frühjahr 2020 hat der Verordnungsgeber mit einem speziellen Maßnahmenpaket Regelungen für den betrieblichen Corona-Infektionsschutz erlassen (Corona-ArbSchV, BMAS v. 20.4.2020), die nachfolgend mehr an die veränderte Infektionslage angepasst wurden. In ihrer letzten Fassung galt die Corona-ArbSchV bis 25.5.2022 und wurde nicht verlängert (weitere Details hierzu in der NWB Online-Nachricht Arbeitsrecht | Corona-Arbeitsschutzverordnung wird nicht verlängert (BMAS); stattdessen hat das BMAS fortan Empfehlungen für den betrieblichen Infektionsschutz in Form von FAQ bereitgestellt. Nach Billigung der Bundesregierung will das BMAS jetzt ab Herbst 2022 für einen befristeten Zeitraum wieder eine neue Corona-ArbSchV erlassen (s. NWB Online-Nachricht: Arbeitsrecht | Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung ab Oktober (Bundesregierung).
Was ist neu?
Die derzeit vorherrschende Omikron-Variante BA5 des Coronavirus SARS-CoV-2 verursacht bereits während der Sommermonate ein erhöhtes Infektionsgeschehen, das im Herbst/Winter vermutlich noch zunimmt. Dies hat zur Folge, dass aktuell krankheitsbedingte Ausfallzeiten im Beschäftigungssystem deutlich ansteigen. Deswegen sollen auch im Arbeitsleben erneut Schutzmaßnahmen getroffen werden, um das Infektionsgeschehen möglichst gut zu beherrschen, krankheitsbedingte Ausfallzeiten von Beschäftigten zu reduzieren und Belastungen des Gesundheitswesens, der kritischen Infrastrukturen und der Wirtschaft zu minimieren.
Hierbei hält das BMAS am bewährten Maßnahmenkatalog wie AHA-L-Regel, Schutzmasken, Tests, Homeoffice, Impfangeboten fest. Neu ist aber – dass abweichend von der strengeren ursprünglichen BMAS-Vorlage im jetzigen Referentenentwurf – nicht mehr konkrete Arbeitgeberpflichten verordnet werden, sondern im Rahmen von Gefährdungsbeurteilung und Hygienekonzept nur eine „Prüfpflicht“, welche Infektionsschutzmaßnahmen im Einzelfall unter Berücksichtigung betrieblicher Besonderheiten und des regionalen Infektionsgeschehens konkret veranlasst sind.
Bewertung
Die Besorgnis des Bundes, dass sich die Infektionslage im Herbst/Winter 2022 wieder verschärfen und zu einer Belastung für Betriebe und Gesundheitssystem werden könnte, ist verständlich. Ob es allerdings für einen effektiven betrieblichen Infektionsschutz abermals einer Regulatorik mit Zwang bedurft hätte, darf bezweifelt werden. Auch nach dem 25.5.2022 haben die Unternehmen im wohlverstandenen Eigeninteresse den betrieblichen Infektionsschutz nicht vernachlässigt, sondern umgesetzt wo es nötig war.
Noch mehr Befremden löst allerdings aus, dass der Verordnungsgeber die Finanzierung des betrieblichen Infektionsschutzes allein als Arbeitgeberaufgabe betrachtet, anstatt auch finanziell an die Eigenverantwortung der Arbeitnehmer zu appellieren, wenn es um den Infektionsschutz am Arbeitsplatz, die eigene Sicherheit geht. Bei der sich jetzt abzeichnenden Lösung werden abermals nur die Unternehmen mit Abermillionen Euro für Testangebote, Masken oder Schutzimpfungsangebote belastet.
Wie geht’s weiter?
Die neue Corona-ArbSchV soll am 1.10.2022 in Kraft treten und bis 7.4.2023 befristet werden. Hierzu muss vorab die Ermächtigungsgrundlage verlängert werden. Dies ist im Zuge der IfSG-Novelle und dem COVID-19-Schutzgesetzes passiert, das am 8.9.2022 im Bundestag beschlossen worden ist; am 16.9.2022 muss der Bundesrat noch zustimmen.
Quellen
IfSG-Novelle BT-Drs. 20/2573