„Alte“ Lebensversicherungen mit Rentenwahlrecht steuerfrei?

Der heutige Sachverhalt könnte möglicherweise Millionen Steuerpflichtige betreffen, ist aber seltsamerweise irgendwie „versandet“ und aus dem Blickpunkt der Steueröffentlichkeit verschwunden:

Es geht um die steuerliche Behandlung von inländischen privaten Leibrenten, die auf begünstigten Versicherungsverträgen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 b EStG 2004 beruhen, nach Inkrafttreten des AltEinkG am 01.01.2005.

Betroffen sind solche Lebensversicherungen auf den Erlebensfall, die vor dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden und eine Laufzeit von mindestens zwölf Jahren hatten, bei denen ein Rentenwahlrecht ausgeübt wurde (bzw. vom Kapitalwahlrecht kein Gebrauch gemacht wurde). Der Sonderausgabenabzug i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 b EStG 2004 musste möglich sein. Diese begünstigten Lebensversicherungen werden hier als „alte“ bezeichnet.

Rechtslage vor und nach Inkrafttreten des AltEinkG

Die Bezüge aus begünstigten „alten“ Lebensversicherungen waren bis zum 31.12.2004 nach § 20 Abs. 1 Nr. EStG 2004 steuerfrei, und zwar unabhängig von der Art der Auszahlung (Einmalzahlung oder Leibrente).

Ab Veranlagungszeitraum 2005 wurde differenziert: Wurde das Kapitalwahlrecht ausgeübt, so war die Einmalzahlung weiterhin steuerfrei nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Die Bezüge aus einer Leibrente gehörten jetzt jedoch zu den sonstigen Einkünften i.S.d. § 22 Nr. 1 S. 3 a) bb) EStG und wurden mit dem Ertragsanteil der Besteuerung unterworfen. Ab Kalenderjahr 2009 sind die Versicherungsgesellschaften zur elektronischen Übermittlung der Rentenbezüge und ihrer steuerlichen Einordnung an die Finanzbehörde verpflichtet (§ 22a EStG). Diese Meldungen stellen zwar keine Grundlagenbescheide dar, praktisch erfolgt die Veranlagung aber ohne nähere Prüfung entsprechend der Datenübermittlung.

Das BMF vertritt die Auffassung (BMF-Schreiben vom 01.10.2009 (BStBl 2009 I S. 1172), geändert durch BMF-Schreiben vom 29.09.2017 (BStBl 2017 I S. 1314), dass die Bezüge aus solchen „alten“ Lebensversicherungen (wenn also das Rentenwahlrecht ausgeübt wurde) zu den Einnahmen i.S.d. § 22 Nr. S 3 a) bb) EStG zählen und mit den dort genannten Ertragsanteilen zu besteuern sind.

Zutreffend ist dabei, dass eine Besteuerung mit den Besteuerungsanteilen des § 22 Nr. 1 S. § a) aa) EStG nicht in Frage kommt.

BFH-Urteil vom 29.09.2021 (VIII R 4/18)

Der BFH bestätigte das Urteil der Vorinstanz (FG Baden-Württemberg vom 16.10.2017, 5 K 1605/16). Danach fallen nicht nur Einmalauszahlungen, sondern auch Leibrenten aus begünstigten „alten“ Lebensversicherungen unter die Steuerfreiheit des § 20 Abs. 1 Nr. EStG 2004, und gehören nicht zu den sonstigen Einkünften.

Zur Begründung führte der BFH u.a. aus, dass die Sonstigen Einkünfte gegenüber den Kapitaleinkünften subsidiär sind (§ 22 Nr. 1 S. 1 Halbsatz 1 EStG). Das Gesetz differenziert für die Steuerfreiheit nicht danach, ob von dem Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht wird oder nicht. Es reicht bereits aus, dass der Versicherungsvertrag die für die Begünstigung erforderlichen Merkmale erfüllt.

Seinem Wortlaut nach erfasst der § 20 Abs. 1 Nr. EStG 2004 zwar nur die Zinsen der Ansparphase. Daraus folgt jedoch nicht, dass die in den Rentenbezügen enthaltenen Zinsen in solche der Ansparphase und solche der Auszahlungsphase aufzuteilen sind. Es handelt sich um einen einheitlichen vertraglichen Anspruch, der auf einem einheitlichen Versicherungsvertrag beruht. Auch wäre eine Zuordnung zu zwei verschiedenen Einkunftsarten nicht mit dem Gedanken der Steuervereinfachung in Einklang zu bringen.

Aus Gründen er Gleichbehandlung mit begünstigten Verträgen, bei denen der Steuerpflichtige von seinem Kapitalwahlrecht Gebrauch macht, sind deshalb auch bei Ausübung des Rentenwahlrechts die Gesamtbezüge nicht der Besteuerung zu unterwerfen, allerdings nur soweit die Summe der ausgezahlten Rentenbeträge das in der Ansparzeit angesammelte Kapitalguthaben einschließlich der Überschussanteile nicht übersteigt.

Das Urteil wurde bislang nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Aktuelles Einspruchsverfahren

Der Steuerpflichtige, Bezieher einer privaten Leibrente aus einer „alten“ Lebensversicherung, für die er das Rentenwahlrecht ausgeübt hatte, legte im September 2023 Einspruch dagegen ein, dass diese Leibrente im Einkommensteuerbescheid 2021 der Besteuerung mit dem Ertragsanteil (§ 22 Nr. 1 S. 3 a) bb) EStG) unterworfen wurde. Dabei wies er allerdings nicht auf das BFH-Urteil vom 29.09.2021 (VIII R 4/18) hin.

Das Finanzamt, im hohen Norden Deutschlands belegen, erwiderte postwendend schriftlich, dass der Einspruch keine Aussicht auf Erfolg habe, und wies auf die beiden o.g. BMF-Schreiben hin. Es wurde um Mitteilung gebeten, ob der Einspruch zurückgenommen wird.

Nunmehr wurde der Einspruch mit dem BFH-Urteil vom 29.09.2021 (VIII R 4/18) untermauert. Daraufhin meldete sich der Sachbearbeiter telefonisch und erklärte, sie seien angewiesen, Einsprüche, die sich auf das BFH-Urteil beziehen, bis zur Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt ruhend zu stellen. Die vorherige schriftliche Antwort auf den Einspruch stellte danach offenbar einen bewussten Täuschungsversuch dar.

Schlussbemerkung

Soweit ersichtlich, übermitteln die Versicherungsgesellschaften die Daten dieser „alten“ Lebensversicherungen an die Finanzbehörden als steuerpflichtig mit dem Ertragsanteil, ohne die Rentner auf den schwebenden Rechtszustand hinzuweisen. Entsprechend erfolgt die Veranlagung. Insoweit wäre juristisch zu klären, ob die Gesellschaften als Übermittler strittiger Daten nicht zumindest eine Obliegenheitspflicht zur Aufklärung ihrer Kunden trifft. Im geschilderten Fall weist die Gesellschaft darauf hin, dass das Finanzamt über die Festsetzung der Steuern entscheidet. Das dürfte nicht ausreichend sein.

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