„Altbau” Selbstanzeige – dritte Sanierung oder Abriss? (Teil 2/4)

Im ersten Teil der Beitragsreihe äußerte ich mich kritisch zu den beiden letzten Reformen des Selbstanzeigerechts (2011/2014): Der Verschärfungsfuror versperrte den Blick für sinnvolle und praktisch umsetzbare Änderungen. Wesentliche Mängel wurden nicht beseitigt, gleichzeitig kamen weitere hinzu. Daher meine Frage: Dritte Sanierung oder Abriss des „Altbaus“ Selbstanzeige?

Entscheiden Sie selbst – hier Teil 2 der Mängelliste (Auszug):

  • Wie steht es mit einer versehentlich unvollständigen Selbstanzeige – führt sie per se zur Unwirksamkeit? Auch hier schweigt das Gesetz. Der BGH differenziert wie folgt: Unabsichtlich unvollständige Selbstanzeigen sind bei geringfügigen Abweichungen grundsätzlich wirksam. Der BGH begrenzt die Maximalabweichung auf 5 %. Bezugsgröße ist die verkürzte Steuer. Zusätzlich ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen: Die zahlenmäßige Geringfügigkeit muss auch wertungsmäßig als geringfügig einzustufen sein. Dies betrifft beispielsweise den Fall der bewussten Abweichung (sog. dolose Teilselbstanzeige). Eine solche führt zur Unwirksamkeit der gesamten Selbstanzeige. Welche weiteren Sachverhalte gemeint sein könnten, ist allerdings unklar. Unklar ist auch, welcher Bezugspunkt zu wählen ist, wenn die Selbstanzeige mehrere Steuerstraftaten umfasst: der Berichtigungsverbund oder die materielle Tat (definiert durch Steuerart/Veranlagungszeitraum/Steuerpflichtiger). Ist der Berichtigungsverbund entscheidend, wäre eine Kompensation zwischen den Jahren möglich.
  • Ungeklärt sind ferner die zu erfüllenden Mindeststandards einer Gehilfenselbstanzeige. Grundsätzlich gilt: Der Gehilfe hat seinen eigenen Tatbeitrag offenzulegen und – wie der Haupttäter – den Steuersachverhalt zu berichtigen. Oftmals ist es ihm jedoch nicht möglich, konkrete Angaben zu den nachzuerklärenden Besteuerungsgrundlagen zu machen. Denn über dieses Wissen verfügt der Haupttäter. Will der Teilnehmer nun auf die Selbstanzeige zurückgreifen, stellt sich die Frage, ob es genügt, jedenfalls den Tatbeitrag offenzulegen.
  • Zur Erlangung der Straffreiheit sind nun nicht nur die hinterzogenen Steuern, sondern auch die Zinsen (§ 235 AO/§ 233a AO) nachzuzahlen, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Abs. 4 AO angerechnet werden (§ 371 Abs. 3 S. 1 AO). Kann nur ein Teil der nachzuzahlenden Steuern bzw. Zinsen beglichen werden, ist bislang nicht geklärt, ob eine solche Teilzahlung zumindest partiell strafbefreiend wirkt.
  • Die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung nach § 196 AO sperrt die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige (§ 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a AO). Gilt auch hier die Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO?
  • Seit dem 1.1.15 ist der genannte Sperrgrund auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung beschränkt. Flankiert wird dies von der Wiedereinführung der Teilselbstanzeige für Zeiträume, die außerhalb dieses Umfangs liegen. Die Vorgängerreglung (§ 371 Abs. 2 Nr. 1a AO a.F.) sah noch eine „Infektionswirkung“ auch für die nicht in der Anordnung genannten Zeiträume derselben Steuerart vor. Die Neuregelung ist in dieser Hinsicht also günstiger. Der Gesetzgeber hat keine Übergangsregelung geschaffen. Nun wird darüber gestritten, ob altes oder neues Recht gilt, wenn die Selbstanzeige zwar vor dem 1.1.15 eingereicht wurde, jedoch über ihre Wirksamkeit erst nach dem 31.12.14 entschieden wird.

Im dritten Teil der Serie wird die Mängelliste abgeschlossen. Die Reihe schließt mit Hinweisen für die Beratungspraxis und meinem Standpunkt zur Frage: Dritte Sanierung oder Abriss? Die Antwort wird Sie überraschen.

Teil 3/4 des Beitrags finden Sie hier: Link.

Teil 1/4 des Beitrags finden Sie hier: Link.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

30 + = 31