Einkommensteuerpflichtige haben unter Beachtung der gesetzlichen Erklärungsfristen für den jeweiligen Veranlagungszeitraum eine Steuererklärung abzugeben. Welche Besonderheiten sind hierbei in 2023 zu beachten?
Hintergrund
Nach § 149 Abs. 2 S.1 AO haben Steuerpflichtige, soweit nichts anderes bestimmt ist, spätestens sieben Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes (Kalenderjahres), also bis spätestens 31.7. des jeweiligen Folgejahres die Einkommensteuererklärung für das vorangegangene Jahr abzugeben. In Fällen, in denen Steuerpflichtige durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertreten sind, verlängert sich diese Abgabefrist bis zum Monatsletzten des Monats Februar des übernächsten, auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres, in den Fällen des § 149 Abs. 2 S.2 AO (Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis 31.7. des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres (§ 149 Abs.3 AO).
Fristverlängerung durch das 4.Corona-Steuerhilfegesetz
Mit Rücksicht auf die besonderen (Arbeits-)Belastungen infolge der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber zahlreiche steuerliche Entlastungsmaßnahmen erlassen. Mit dem 4.Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl 2022 I S.911) hat der Gesetzgeber auch die Erklärungsfristen für die Abgabe der Einkommensteuererklärung (vorübergehend) verlängert (Art.97 §36 Abs.3 ff. EGAO). Danach gilt im laufenden Jahr Folgendes:
Für den Veranlagungszeitraum 2021 endet die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung, die für nicht beratene Steuerpflichtige bereits am 31.10.2022 abgelaufen ist, in Fällen, in denen die Abgabe der Steuererklärung durch einen beauftragten Angehörigen der steuerberatenden Berufe erfolgt, erst am 31.8.2023.
Für den Veranlagungszeitraum 2022 endet die Abgabefrist für beratene Steuerpflichtige erst am 31.7.2024. Gibt ein Steuerpflichtiger aber die Einkommensteuererklärung selbst ab, endet die Frist (an sich) am 30.9.2023.
Steuerpflichtige profitieren von Fristende am Samstag
In diesem Jahr profitieren Steuerpflichtige, die ihre Einkommensteuererklärung für 2022 selbst abgeben, zusätzlich davon, dass der 30.9.2023 auf einen Samstag fällt. Fällt das Fristende nämlich auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag (§§ 108, 109, 149 Abs. 2 und 3; Art.97 § 36 Abs. 1 und 3 EGAO). Das bedeutet, dass für den Veranlagungszeitraum 2022 in diesen Fällen die Abgabefrist erst am 2.10.2023, 24.00 Uhr abläuft; vom nachfolgenden gesetzlichen Feiertag am 3.10. profitieren Steuerpflichtige aber nicht mehr fristverlängernd.
Die neuen Fristen sollten aber unbedingt eingehalten werden. Denn bei Fristversäumnis drohen Sanktionen wie Zinsen, Zwangsgeld, Steuerschätzung, vor allem aber Verspätungszuschlag, der seit 2019 für jeden verspäteten Monat mindestens 25 Euro beträgt.
Weitere Informationen
NWB 16/2023: Steuerererklärungen 2022