In einem aktuellen Beitrag für die NWB (Heft Nr. 28 vom 10.07.2017, Seite 2094) befassen sich Hülshoff/Wied (beides Finanzbeamte) dankenswerterweise mit dem Thema „Einzelaufzeichnungspflichten bei Bargeschäften – Besonderheiten bei Einnahmenüberschussrechnern.“ Sie bringen Licht ins Dunkel und weisen zum Beispiel (klarstellend) darauf hin, dass ein „Zählprotokoll“ (Auflistung der genauen Stückzahl der vorhandenen Geldscheine und -münzen) zur ordnungsgemäßen Kassenführung nicht erforderlich ist. Erforderlich ist jedoch der Nachweis des täglichen Auszählens, der selbstverständlich durch ein „Zählprotokoll“ am besten erbracht werden könne. Auch zu den so genannten Tresenumsätzen („Bierdeckel“) bei Einsatz einer Registrierkasse nehmen sie Stellung. Sie erwähnen erfreulicherweise, dass ein Unternehmer grundsätzlich frei in der Wahl seines Aufzeichnungsmittels ist. Dann verrennen sie sich meins Erachtens aber bei der Frage, welche Pflichten ein Unternehmer hat, der eine Waage mit Speicherfunktion einsetzt.
Fall 1: Eine digitale Waage mit Speicherfunktion ist mit einer elektronischen Registrierkasse oder einem PC-Kassensystem verknüpft. Hier unterlägen die Daten dem Zugriffsrecht der Finanzverwaltung. Dem kann ich noch folgen.
Fall 2: Werden Waagen mit Speicherfunktion verwendet, die ohne eine solche Verknüpfung genutzt werden, um z. B. in der Kombination mit dem aufgelegten Gewicht eine Kaufpreisermittlung elektronisch zu erstellen, so seien auch in diesem Fall die Daten der Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung vorzulegen oder auf einem maschinell auswertbaren Datenträger zur Verfügung zu stellen. Es komme allein auf die Erstellung der elektronischen Daten an, insofern sie aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtig sind. Eine Wahl, auf die vorhandene Speicherfunktion zu verzichten, gäbe es hier nicht.
Aus meiner Sicht kann dem nicht ohne Weiteres zugestimmt werden. Folgendes Beispiel soll verdeutlichen, wie absurd manche Forderungen der Finanzverwaltung sind: Den Taschenrechner Texas Instrument TI-57 habe ich Ende der 70er Jahre im Mathematikunterricht verwenden dürfen. Der Arbeitsspeicher umfasste sage und schreibe 50 Programmschritte. Einmal angenommen, ein Unternehmer hätte mit diesem sagenhaften speicherfähigen (!) Rechner einen Preis ermittelt oder eine Reisekostenabrechnung seiner Mitarbeiter überprüft, so hätte er die Daten der Finanzverwaltung zugänglich machen müssen. Nur wenn die Daten per Kopfrechnen ermittelt worden wären, hätte kein „Zugriffsrecht der Finanzverwaltung“ bestanden.
Weitere Informationen:
Hülshoff/Wied, Einzelaufzeichnungspflichten bei Bargeschäften – Besonderheiten bei Einnahmenüberschussrechnern, NWB 28/2017 S.2094-2100