Bei vermieteten oder eigengewerblich genutzten Immobilien ist im Ausnahmefall ein teilweiser Erlass der Grundsteuer auf Antrag möglich (§ 33 GrStG). Erforderlich ist, dass der normale Rohertrag der Immobilie um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat. In diesem Fall wird die Grundsteuer in Höhe von 25 Prozent erlassen. Beträgt die Minderung des normalen Rohertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der Antrag ist jeweils bis zum 31. März für das Vorjahr zu stellen. Da der 31. März 2019 auf einen Sonntag fällt, ist der Antrag bis zum darauffolgenden Montag zulässig. Eine Ertragsminderung ist allerdings kein Erlassgrund, wenn sie sich bereits im Einheitswert niederschlägt oder zumindest dort berücksichtigt werden könnte.
Jüngst hat das FG Hamburg entschieden, dass ein Erlass der Grundsteuer nicht in Betracht kommt, wenn die Gebäudenutzung zwar wegen bautechnischer Mängel untersagt worden ist, der Steuerschuldner aber unabhängig davon einen Abriss und Neubau plant (Urteil vom 3.7.2018, 3 K 270/17).
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin erwarb in 2015 eine Immobilie. Bereits in dem notariellen Kaufvertrag hieß es, dass die Käuferin beabsichtige, das bestehende Gebäude abzureißen und neue Gebäude zu errichten. Im Jahre 2011 hatte das Bezirksamt Hamburg eine Nutzungsuntersagung des Gebäudes wegen brandschutztechnischer Mängel ausgesprochen, allerdings anschließend eine teilweise Nutzung des Gebäudes befristet bis zum 31.3.2016 genehmigt. Die neue Eigentümerin beantragte einen teilweisen Erlass der Grundsteuer. Eine Vermietung der Flächen sei aufgrund der behördlichen Nutzungsuntersagung ab dem 1.4.2016 nicht möglich, so dass der Mietrohertrag um 100 Prozent gemindert sei. Die Gemeinde und auch das Finanzgericht lehnten einen solchen Erlass ab.
Begründung: Ein Steuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, das heißt, wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können. Im Urteilsfall habe die Klägerin die Ertragsminderung aber zu vertreten. Denn maßgebend für den Leerstand des Gebäudes und den (ganz überwiegenden) Mietausfall sei die Entscheidung der Klägerin, das vorhandene Gebäude abzureißen und durch einen Neubau zu ersetzen. Diese Entscheidung habe sie bereits im Kaufvertrag zum Ausdruck gebracht.
Hinweis: Die Regelungen zum Grundsteuererlass sind nach meinem Dafürhalten wie auch viele andere Billigkeitsregelungen (z.B. zur Stundung der Erbschaftsteuer, § 28 ErbStG) vollkommen misslungen. Letztendlich sind die Hürden so hoch, dass meiner Einschätzung nach nur extrem wenige Fälle von einem Erlass profitieren können. Denn mit dem Hinweis auf den eventuellen Niederschlag im Einheitswert lässt sich so ziemlich alles begründen.
Weitere Informationen:
Finanzgericht Hamburg v. 03.07.2018 – 3 K 270/17