Um die Corona-Finanzhilfen gab und gibt es viel Gezerre. Für die Bilanzierung stellt sich die Frage, wann Ansprüche auf Finanzhilfen zu aktivieren sind. Dies betrifft aktuell die auf den 31.12.2020 zu erstellenden Abschlüsse. Das IDW hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob Ansprüche aus den November- und Dezemberhilfen bereits in diesem Abschluss zu aktivieren sind?
Die bilanzielle Behandlung von Zuwendungen der öffentlichen Hand regelt die IDW-Stellungnahme St/HFA 1/1984. Bei den Überbrückungshilfen handelt es sich um nicht rückzahlbare Zuwendungen der öffentlichen Hand, auf deren Gewährung kein Rechtsanspruch (im zivilrechtlichen Sinne) besteht. Die Gewährung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde und die Höhe ist insgesamt auf die bereitgestellten Haushaltsmittel begrenzt.
Um Ansprüche aus den Hilfen im handelsrechtlichen Abschluss auf den 31.12.2020 unter den sonstigen Vermögensgegenständen zu aktivieren, müssen grundsätzlich die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung am Abschlussstichtag erfüllt sein und die Zuwendung muss bis zur Beendigung der Aufstellung des Abschlusses ohne Auszahlungsvorbehalt bewilligt sein. Soweit der Antrag auch noch nach dem Abschlussstichtag gestellt werden kann, muss er nach IDW-Auffassung zum Abschlussstichtag noch nicht gestellt sein.
Von diesem Grundsatz sieht das IDW jedoch eine Ausnahme, sofern die Gewährung der Billigkeitsmaßnahme so gut wie sicher erscheint. Entsprechend der Behandlung von Zuwendungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, soll auch bei den Coronahilfen die Aktivierung bereits dann erfolgen, wenn die Bewilligung der Billigkeitsleistung so gut wie sicher erscheint. Dies soll dann gegeben sein, wenn der zuständigen Behörde faktisch so gut wie kein Ermessensspielraum hinsichtlich der Bewilligung der Leistung zukommt und die insgesamt bereitgestellten Haushaltsmittel der öffentlichen Hand ggf. dem Bedarf entsprechend so gut wie sicher erhöht werden, um die insgesamt beantragten Leistungen zu decken. Das IDW hält es derzeit für vertretbar, hiervon bis auf Weiteres auszugehen.
Im Ergebnis ist danach ein Anspruch auf die Zuwendungen zu aktivieren, „wenn der Bilanzierende die sachlichen Voraussetzungen zum Abschlussstichtag erfüllt hat und zum Zeitpunkt der Beendigung der Aufstellung des Abschlusses der erforderliche Antrag gestellt ist oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gestellt werden wird“. Beurteilungsspielräume im Hinblick auf das Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen beim Bilanzierenden schließen die Aktivierung zum 31.12.2020 jedoch aus. Für die Erfüllung der sachlichen Voraussetzungen spricht aus Sicht des IDW, wenn bis zur Beendigung der Aufstellung des Abschlusses die Antragstellung durch einen sogenannten prüfenden Dritten (WP, vBP, StB, RA) fristgerecht erfolgt ist.
Sofern für die Gewährung der Beihilfe eine Genehmigung der EU-Kommission erforderlich ist, soll die bis zur Beendigung der Aufstellung des Abschlusses erteilte Genehmigung wertaufhellenden Charakter („rechtzustandsaufhellend“) zum Stichtag 31.12.2020 haben.
Hat der Bilanzierende vorab eine Abschlagszahlung auf die Hilfe erhalten, ohne dass die Voraussetzungen für die Aktivierung eines Anspruchs vorgelegen haben, ist die erhaltene Zahlung erfolgsneutral gegen die sonstigen Verbindlichkeiten einzubuchen. Sofern die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Anspruch oder die erhaltene Zahlung in der GuV als sonstiger betrieblicher Ertrag einzubuchen. Ein Umsatzerlös scheidet mangels Leitungserbringung aus. Ausnahmsweise kann auch die bilanzielle Erfassung als Investitionszuschuss in Betracht kommen. Angabepflichten nach § 268 Abs. 4 Satz 2 ,§ 285 Nr. 31 bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 23 HGB sind zu beachten.
Weitere Informationen:
Zweifelsfragen zu den Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus auf die Rechnungslegung und deren Prüfung (Teil 3, 4. Update) (Fachlicher Hinweis des IDW) v. 26.02.2021 (auf www.idw.de)
IDW St/HFA 1/1984: Bilanzierungsfragen bei Zuwendungen, dargestellt am Beispiel finanzieller Zuwendungen der öffentlichen Hand