AfA-Tabellen: Einmal Angebot, einmal Dienstanweisung

Kann man von AfA-Tabellen abweichen? Ja? Nein? Vielleicht? Die richtige Antwort lautet es kommt darauf an. So zumindest nach rechtskräftiger Entscheidung des Niedersächsischen FG (Az: 9 K 98/14). 

In der vorgenannten Entscheidung haben die erstinstanzlichen Richter klargestellt, dass AfA-Tabellen zwar nicht für die Gerichte bindend sind, jedoch zunächst einmal die Vermutung der Richtigkeit haben. Dies bedeutet auch, dass die AfA-Tabellen für das Finanzamt den Charakter einer Dienstanweisung haben.

Daraus lässt sich aber noch nicht schließen, dass das Finanzamt nie von den AfA-Tabellen abweichen darf. Richtig ist eher, dass es nur dann nicht abweichen darf, wenn die Nutzungsdauer in vertretbarer Weise abgebildet wird. Dies bedeutet im Umkehrschluss: Möchte das Finanzamt von der zugrunde gelegten Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes abweichen, erfordert dies eine Auseinandersetzung mit den Erkenntnisgrundlagen der Finanzverwaltung, auf denen die AfA-Tabelle beruht. So auch schon die Entscheidung des BFH in 1996 (Az: VI R 29/96). Es erfordert konkret, dass sich mit den Begrifflichkeiten der AfA-Tabelle auseinandersetzt wird und die Wesentlichkeit der Abweichung begründet wird. Es gilt also die Frage zu beantworten, warum eine andere Nutzungsdauer angewendet werden soll.

Für den Steuerpflichtigen sind die AfA-Tabellen dagegen grundsätzlich nur ein Angebot der Finanzverwaltung, dass er annehmen kann, aber nicht muss. Dies hört sich unverbindlich an, aber selbstverständlich muss natürlich auch der Steuerpflichtige eine abweichende Nutzungsdauer hieb und stichfest begründen können.

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