Häufig treten bei Immobilien nachträgliche Herstellungskosten auf. Dabei stellt sich die Frage der Abschreibung. Der Grundsatz lautet dabei: Lediglich das AfA-Volumen verbraucht sich, nicht jedoch die Bemessungsgrundlage der Abschreibung.
Was dieser Merksatz bedeutet, wird an folgendem Beispiel recht schnell klar:
Werden bei einem bisher voll abgeschriebenen Gebäude nachträgliche Herstellungskosten aufgewendet, können diese über die Abschreibung steuermindernd berücksichtigt werden. War die damalige Bemessungsgrundlage der Abschreibung 800.000 € und nun werden 200.000 € nachträgliche Herstellungskosten aufgewendet, beträgt die neue Bemessungsgrundlage der Abschreibung 1 Million €.
Die weitere Abschreibung bemisst sich dann nach der linearen Methode in Höhe von 2 % der Abschreibungsbemessungsgrundlage und beträgt 20.000 € pro Jahr. Der Abschreibungszeitraum der nachträglichen Herstellungskosten beträgt somit im vorliegenden Fall zehn Jahre.
Häufig wird in der Praxis noch der Fehler gemacht, dass lediglich die nachträglichen Herstellungskosten mit 2 % abgeschrieben werden. Dies ist jedoch falsch.
Für eine schnelle AfA also besser darauf achten!
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Ein Beitrag von:
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- Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP
- Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH
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- Fachautor
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Warum blogge ich hier?
Neben der praktischen Arbeit als Steuerberater mit den Mandanten macht mir das Schreiben schlichtweg Spaß. Der Blog bietet neben der ansonsten eher wissenschaftlichen Fachautorentätigkeit die Möglichkeit, eigene Standpunkte verstärkt einfließen zu lassen.
Eine Antwort
Gerade heute hatten wir genau dieses Thema in der Kanzlei.