Häufig treten bei Immobilien nachträgliche Herstellungskosten auf. Dabei stellt sich die Frage der Abschreibung. Der Grundsatz lautet dabei: Lediglich das AfA-Volumen verbraucht sich, nicht jedoch die Bemessungsgrundlage der Abschreibung.
Was dieser Merksatz bedeutet, wird an folgendem Beispiel recht schnell klar:
Werden bei einem bisher voll abgeschriebenen Gebäude nachträgliche Herstellungskosten aufgewendet, können diese über die Abschreibung steuermindernd berücksichtigt werden. War die damalige Bemessungsgrundlage der Abschreibung 800.000 € und nun werden 200.000 € nachträgliche Herstellungskosten aufgewendet, beträgt die neue Bemessungsgrundlage der Abschreibung 1 Million €.
Die weitere Abschreibung bemisst sich dann nach der linearen Methode in Höhe von 2 % der Abschreibungsbemessungsgrundlage und beträgt 20.000 € pro Jahr. Der Abschreibungszeitraum der nachträglichen Herstellungskosten beträgt somit im vorliegenden Fall zehn Jahre.
Häufig wird in der Praxis noch der Fehler gemacht, dass lediglich die nachträglichen Herstellungskosten mit 2 % abgeschrieben werden. Dies ist jedoch falsch.
Für eine schnelle AfA also besser darauf achten!
Gerade heute hatten wir genau dieses Thema in der Kanzlei.