Im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen werden nur Krankheitskosten berücksichtigt, die zum Zwecke der Heilung entstehen oder Aufwendungen, die entstehen, um die Krankheit erträglich zu machen, zum Beispiel die Kosten für einen Rollstuhl.
Das FG München hatte nun in einem Fall zu entscheiden, ob auch ärztlich verordnete Präparate und Nahrungsergänzungsmittel hierunter fallen.
Der Kläger leidet an Prostatakrebs, der mit einer Hormontherapie nicht mehr heilbar ist. Um sein Leben erträglicher zu machen, verordnete ihm sein Arzt die Einnahme verschiedener Präparate und Nahrungsergänzungsmittel.
Das Finanzamt erkannte den Abzug seiner entsprechenden Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen an. Der Grund: Aufwendungen für Diätverpflegung sind nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG ausnahmslos nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Dies gilt auch für Sonderdiäten, wenn diese eine medikamentöse Behandlung ersetzen.
Nach dem Urteil des Finanzgericht München sind Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie dem an Krebs erkrankten Steuerpflichtigen ärztlich verordnet worden sind.
Das FG hat – immerhin! – die Revision zugelassen (Gründe s. Hinweis in der NWB Online-Nachricht „Ärztlich verordnete Nahrungsergänzungsmittel bei Krebserkrankung keine agB“).
Weitere Informationen:
FG München, Urteil v. 25.07.2024 – 15 K 286/23
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