Änderungen der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung auf dem parlamentarischen Weg

Das Bundeskabinett hat am 10.9.2024 den am 5.6.2024 beschlossenen Entwurf eines JStG 2024 in den Bundestag eingebracht (BT-Drs. 20/12780). Hierbei soll auch die Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuerrecht geändert werden. Was bedeutet das?

Hintergrund

Die Umsatzsteuer, die ein Kleinunternehmer (KMU) schuldet, wird nicht erhoben, wenn sein Umsatz zuzüglich der hierauf entfallenden Umsatzsteuer im vorangegangen Jahr 22.000 € nicht übersteigen hat und im laufenden Jahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird (§ 19 Abs. 1 UStG). Es handelt sich bei der KMU-Regelung um ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen. An die Erklärung, auf die KMU-Regelung zu verzichten, ist der Unternehmer mindestens für fünf Jahre gebunden (§ 19 Abs. 2 UStG).

Die Kleinunternehmerregelung bietet vor allem Unternehmen zu Beginn ihrer Tätigkeit und kleineren Unternehmen eine Reihe von Vorteilen: Leistungen können ohne Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden, es muss keine monatliche oder quartalsweise Umsatzsteuer-Voranmeldung beim Finanzamt abgegeben werden und in der Buchführung muss nicht zwischen Brutto- und Nettobeträgen unterschieden werden. Ein Nachteil ist aber, dass bei von anderen Unternehmern in Rechnung gestellter Umsatzsteuer kein Vorsteuerabzug erfolgen kann; dies ist insbesondere bei hohen Investitionen ein Nachteil.

Welche Änderungen sind geplant?

Durch den neuen Art. 21 des JStG 2024 soll über die bisherigen umsatzsteuerlichen Änderungen hinaus auch § 19 UStG geändert und erweitert (§19a UStG n.F.) werden, die die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung betrifft (BT-Drs. 20/12780, S. 55  ff). Maßgeblich ist nach der Gesetzesbegründung das Europarecht, d.h. die EU-RL 20202/285 v. 18.2.2020 zur Änderung der RL 2006/112/EG v. 28.11.2006. Danach sind im UStG für KMU folgende Änderungen geplant:

  • Künftig soll gelten, dass die Kleinunternehmerregelung (§ 19 Abs. 1 UStG) in Anspruch genommen werden kann, wenn der Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht über 25.000 € (bisher 22.000 €) und im laufenden Jahr nicht über 100.000 € (bisher 50.000 €) liegt. Dieser neue Grenzwert gilt auch für im EU-Ausland ansässige Unternehmer für seine inländischen (also in Deutschland bewirkten) Umsätze, für die die KMU-Reglung des § 19 Abs. 1 UStG in Anspruch genommen werden soll (§ 19 Abs.4 UStG -E).
  • Geplant ist auch eine Verschärfung: Galt bisher, dass es sich im laufenden Jahr um einen prognostizierten Betrag handelte, dessen Überschreitung nicht zwangsläufig zum Verlust der Umsatzsteuerbefreiung für das laufende Jahr führte, kommt eine weitere Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung künftig nicht mehr in Betracht, wenn der Umsatz 100.000 € überschreitet. Die bis zum Zeitpunkt der Überschreitung bewirkten Umsätze sind indes steuerfrei; der die Grenze überschreitende Umsatz unterliegt dann der Regelbesteuerung.
  • Damit im Inland ansässige Unternehmer die Steuerbefreiung in einem anderen EU-Mitgliedstaat in Anspruch nehmen können, wird ein besonderes Meldeverfahren neu eingeführt (§ 19a UStG), das der Prüfung der Voraussetzungen für die unionsweite Inanspruchnahme der KMU-Regelung dient. Hierfür wird künftig dem grenzüberschreitend tätigen inländischen KMU durch das BZSt eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (KU-IdNr. mit Zusatz EX) erteilt. Für ausschließlich im Inland tätige KMU gilt das besondere Meldeverfahren nicht.

Was Kleinunternehmer jetzt tun sollten

Die geplanten Änderungen in §§ 19; 19 a UStG sollen für Kleinunternehmer bereits zum 1.1.2025 ab VZ 2025 in Kraft treten. Die Stellungnahme des Bundesrates (BR) zum Gesetzentwurf liegt zwar bislang noch nicht vor; dennoch wird das Gesetz in erster Lesung bereits am 25.9.2024 im Bundestag beraten, bevor es an die Ausschüsse überwiesen wird.

Von der künftigen Kleinunternehmerregelung im UStG betroffene KMU sollten deshalb schon bald mit ihrem steuerlichen Berater die umsatzsteuerlichen Auswirkungen ab VZ 2025 und eventuell erforderliche Anpassungsmaßnahmen besprechen, schon im Hinblick auf die deutlich angehobenen Umsatzgrenzen. Erst recht gilt dies für solche KMU, die auch innerhalb der EU grenzüberschreitend im Ausland tätig sind

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