Änderungen beim Minijob seit 1.1.2024

Zum 1.1.2024 ist der gesetzliche Mindestlohn von bislang 12,00 auf 12,41 Euro pro Stunde gestiegen. Damit steigt bundeseinheitlich auch die Verdienstgrenze von bislang 520 auf 538 Euro im Monat für das Jahr 2024, die Jahresverdienstgrenze für Minijobber erhöht sich in 2024 entsprechend auf 6.456 Euro. Was ist zu beachten?

Hintergrund

Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen mit begrenztem monatlichem Arbeitsentgelt oder kurzfristige Beschäftigungen mit einem Arbeitseinsatz von maximal 70 Tagen pro Kalenderjahr. Rechtsgrundlage für Mini-Jobs ist das SGB IV. Minijobber gelten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz als Teilzeitbeschäftigte und haben grundsätzlich die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte etwa bei Kündigung, Krankheit oder Urlaub. Bis 31.12.2023 konnte ein Minijobber steuer- und abgabenfrei maximal 520 Euro im Monat verdienen.

Was hat sich ab 1.1.2024 geändert?

Mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns ist auch die Verdienstgrenze für Minijobber gestiegen. Solange in 2024 der Gesamtverdienst nicht über der voraussichtlichen Jahresverdienstgrenze von 6.456 Euro liegt, können Minijobber in einzelnen Monaten wegen eines schwankenden Lohns auch mal mehr als 538 Euro/Monat verdienen. Im Durchschnitt darf der monatliche Verdienst aber nicht höher als 538 Euro sein. Nur dann liegt weiterhin ein Minijob vor.

Eine Anpassung der Arbeitsstunden ist mit der Anhebung der Verdienstgrenze nicht zwingend verbunden: Wurde bis 31.12.2023 der gesetzliche Mindestlohn von 12 Euro/Stunde gezahlt, konnten Minijobber ca. 43 Stunden im Monat (520 Euro:12) arbeiten. Da die Minijob-Verdienstgrenze seit Oktober 2022 an den Mindestlohn gekoppelt ist, ändert sich an der maximalen Arbeitszeit im Minijob seit dem 1.1.2024 nichts. Bei einem Mindestlohn von 12,41 Euro können Minijobber also weiterhin ca. 43 Stunden monatlich arbeiten.

Durch die Anhebung der Minijob-Verdienstgrenze von 450 auf 520 Euro ab 1.10.2022 galten bis zum 31.12.2023 Übergangsregelungen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die zwischen 450,01 bis 520 Euro im Monat verdienen (sog. Midi-Jobber). Diese Regelungen sollten verhindern, dass aus einem Midijob (nach alter Regelung bis 30.9.2022) ein Minijob wurde und betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Versicherungsschutz in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung verlieren. Zur eigenen sozialen Absicherung blieben sie in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig. Von der Versicherungspflicht konnten sie sich aber befreien lassen. Ab dem 1.1.2024 sind diese Übergangsregelungen nun weggefallen.

Das bedeutet: Wer bis 31.12.2023 538 Euro/Monat verdiente, übte einen sozialversicherungspflichtigen Midijob aus. Aus diesem ist ab 1.1.2024 ein sozialversicherungsfreier Minijob geworden.

Worauf müssen Arbeitgeber besonders achten?

Wenn im Arbeitsvertrag als Stundenlohn nicht generell die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns oder sogar ein höherer Stundenlohn vereinbart wurde, ist der Stundenlohn des Minijobbers durch die Erhöhung des Mindestlohns im Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber anzupassen, der Arbeitsvertrag also anzupassen. Unzulässig ist in allen Fällen, den gesetzlichen Mindestlohn zu unterschreiten.

Die für Arbeitgeber unverändert geltenden Fälligkeits- und Übermittlungstermine hat die Minijob-Zentrale für 2024 auf ihren Internetseiten veröffentlicht. Diese finden Sie hier: Fälligkeiten im Minijob: Das sind die Termine für 2024 – Minijob Magazin (minijob-zentrale.de)

Auch wichtig für die Arbeitgeber-Meldepflichten: Im Oktober 2023 hat das neue SV-Meldeportal die elektronische Ausfüllhilfe sv.net abgelöst. Bis zum 29.2.2024 können Arbeitgeber sv.net noch weiterhin nutzen. Ab dem 1.3.2024 wird sv.net dann abgeschaltet und durch das neue Portal ersetzt.

Weitere Informationen:

 

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