Da insbesondere Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung durch die Krankenkassen auch online an das Finanzamt übermittelt werden müssen, weiß der Fiskus insoweit über den Umfang der abziehbaren Sonderausgaben meist besser Bescheid, wie einige Steuerpflichtige selber. Aber Vorsicht, die Daten müssen überprüft werden!
Der Grund für das Misstrauen: Aktuell hat der BFH (Az: X R 17/15) entschieden, dass die Erstattungen im Rahmen von Bonusprogrammen der Krankenkasse keine Beitragsrückerstattungen sind. Insoweit liegt der Rechtsgrund der Erstattung in einer Leistung der Krankenkasse, weil diese dem Versicherten die selbstgetragenen Kosten (für die Teilnahme an einem Bonusprogramm) schlicht erstattet. Ein Zusammenhang der Bonuszahlung mit der Erlangung von Versicherungsschutz ist hingegen nicht gegeben. Soweit so klar!
Auf der anderen Seite stellt sich diese Entscheidung jedoch auch gegen Rz. 72 im BMF-Schreiben vom 19.08.2013. Dort werden Prämienzahlungen und Bonuszahlungen nicht nur als Beitragsrückerstattungen definiert, wogegen der BFH aktuell widersprochen hat. Vielmehr ist dort auch geregelt, dass entsprechende Erstattungen ebenfalls, wie die Beitragszahlungen, elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden müssen.
Jetzt dauert es naturgemäß schon relativ lange in der Finanzverwaltung bis der einzelne Sachbearbeiter neue Rechtsprechung umsetzt. Dies gilt umso mehr, als eine Verwaltungsanweisung das Gegenteil aussagt. Im vorliegenden Fall erhält der Finanzbeamte nun aber auch noch eine Kontrollmitteilung, die entsprechende Bonuszahlungen als den Sonderausgabenabzug mindernd ausweist. Damit es daher nicht wirklich zur Minderung des Sonderausgabenabzugs (und damit zu einer Steuererhöhung) kommt, muss man Abweichungen von den erklärten Sonderausgaben ganz genau prüfen.
Weitere Infos:
- BFH v. 01.06.2016 – X R 17/15
- BMF v. 19.08.2013 – IV C 3 – S 2221/12/10010 :004 / IV C 5 – S 2345/08/0001 (Rz. 72)
Interessant ist im Zusammenhang mit dem Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge übrigens das Revisionsverfahren X R 3/16. Dort geht es um folgende Frage: Sind Krankheitskosten, die selbst getragen wurden, um die Beitragsrückerstattung zu erhalten, wie „gezahlte Beiträge“ zu berücksichtigen? Das heißt, verhindern sie eine vollständige Verrechnung der Beitragsrückerstattung mit den gezahlten Versicherungsbeiträgen? Das FG Baden-Württemberg hat zwar abschlägig entschieden (6 K 864/15), aber die Revision zugelassen.