AdV für Nachzahlungszinsen ab 2012

In die Frage der Verfassungsmäßigkeit der (zu) hohen Nachzahlungszinsen kommt nun weitere Bewegung. Nachdem der IX. Senat des BFH bereits verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe des Zinssatzes für ab (April) 2015 festgesetzte Nachzahlungszinsen geäußert hat (BFH 25.4.2018, IX B 21/18), hat nun auch der VIII. Senat Zweifel geäußert. Er geht aber – zeitlich – sogar noch weiter:

Dem Antrag auf AdV von Bescheiden ist auch für Festsetzungen von Zinsen für vorangegangene Streitzeiträume ab 2012 (!) zu entsprechen (BFH 3.9.2018, VIII B 15/18). Und: Die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsfestsetzungen gemäß § 233a AO beziehen sich auf den in § 238 Abs. 1 AO festgelegten Zinssatz und damit auch auf die nach dieser Vorschrift vorzunehmende Festsetzung von Aussetzungszinsen.

Hier soll nur kurz aus den Entscheidungsgründen zitiert werden:
Zum einen gehen die schwerwiegenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden gesetzlichen Regelung in § 238 Abs. 1 AO über das Maß an Zweifeln hinaus, welches üblicherweise von der Rechtsprechung für die Gewährung der AdV für erforderlich angesehen wird. Zum anderen ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass eine AdV im Streitfall das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung berühren könnte; vielmehr ist davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber die Notwendigkeit einer Anpassung der Zinshöhe bekannt ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe jener Entscheidung verwiesen.“

Von daher: Gegebenenfalls sollte der Antrag auf AdV der Nachzahlungszinsen erweitert werden. Das BMF-Schreiben vom 14.6.2018 (BStBl 2018 I S.722), das eine AdV im Regelfall (nur) für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015 erlaubt, dürfte bereits überholt sein. Dennoch kann es natürlich nicht schaden, im AdV-Antrag das „besondere berechtigte Interesse des Antragstellers“ darzulegen.

Das BVerfG will übrigens noch in diesem Jahr in den Verfahren 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 entscheiden.

Ein Kommentar zu “AdV für Nachzahlungszinsen ab 2012

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