Am 31.12.2020 endete die befristete (allgemeine) Mehrwertsteuersenkung. Seit 1.1.2021 gelten wieder die alten Mehrsteuersätze, nur in der Gastronomie gelten noch bis 30.6.2021 Sonderreglungen. Eine Bewertung.
Hintergrund
Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes (BGBl 2020 I S. 1512) erfolgte die befristete Einführung (01.07.2020 bis 31.12.2020) der Senkung des Regel-Umsatzsteuersatzes von 19 auf 16 % und des halbierten Steuersatzes von 7 auf 5 %. Bereits zuvor war die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken wurde durch das Corona-Steuerhilfegesetz (v. 19.6.2020, BGBl 2020 I S. 1385) ab dem 1.7.2020 befristet bis 30.6.2021 von 19 Prozent auf 7 Prozent abgesenkt worden. Ab 01.07.2021 gilt dann auch dort wieder der allgemeine Steuersatz von 19 Prozent.
Nur beschränkter volkswirtschaftlicher Effekt der Umsatzsteuersenkung
Die allgemeine Senkung der Umsatzsteuersätze für ein halbes Jahr sollte vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie den Privatkonsum ankurbeln, um das Wirtschaftswachstum anzukurbeln. Demgegenüber hatte die bereits zuvor beschlossene Senkung der Umsatzsteuersätze in der Gastronomie das Ziel, das Hotel- und Gaststättengewerbe gezielt zu fördern.
Allerdings hat sich gezeigt, dass die beabsichtigten Konsumeffekte weitgehende ausgeblieben sind: Eine Ifo-Umfrage vom Spätherbst 2020 hat ergeben, dass sich das Konsumverhalten der Deutschen wegen der Umsatzsteuersenkung kaum verändert hat. Der gesamtwirtschaftliche Konsumeffekt wird auf 6,3, Mrd. Euro geschätzt, nachdem Ende Juni noch ein Schub von 6,5 Mrd. Euro (0,2 Prozent der Wirtschaftsleistung) angenommen worden war. Das sind im Vergleich zu den Konsumausgaben des Jahres 2019 gerade mal 0,6 Prozent Zuwachs in 2020, die auf die Umsatzsteuersenkung ab 1.7.2020 zurückzuführen sind. Dem stehen Kosten der (allgemeinen) Mehrwertsteuersenkung von rund 20 Mrd. Euro gegenüber, die das BMF beziffert hat.
Bewertung
Eine Kosten-Nutzen-Analyse zeigt: Die Wirkung der Umsatzsteuersenkung als Konsumtreiber war marginal und volkswirtschaftlich zu vernachlässigen. Spürbar und nachhaltig wäre die Senkung nur gewesen, wenn sie beizeiten deutlich verlängert worden wäre, also nicht bloß ein Schnellschuss, eine zeitlich beschränkte, coronabedingte politische „Morgengabe“ geblieben wäre. Deshalb ist richtig, die Mehrwertsteuersenkung im aktuellen finanzpolitischen Umfeld nicht weiter verlängern, schon der immensen Kosten wegen. Ein Abriss des Privatkonsums wird mit der Rückkehr zu den alten Umsatzsteuersätzen kaum verbunden sein. Immerhin tritt am 1.1.2021 das geänderte Gesetz über den Solidaritätszuschlag in Kraft, dass rund 90 Prozent der Steuerzahler vollständig vom Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent der tariflichen Einkommensteuer) befreit, weitere 6,5 Prozent der Steuerzahler in Stufen deutlich entlastet. Dies sollte Konsumanreiz genug sein, auch wenn rund 3,5 Prozent der Steuerzahler als sog. „Besserverdiener“ bei der Soli-Senkung leer ausgehen.
Quellen