Wer als Rentner noch hinzuverdient, erwirbt zusätzliche Rentenansprüche nur, wenn er eigene Rentenbeiträge zahlt. Das hat das LSG Hessen (L 2 R 36/23) ganz aktuell in einem am 14.5.2024 veröffentlichten Urteil entschieden.
Hintergrund
Wer möchte, kann inzwischen auch über die Rentenaltersgrenze hinaus weiterarbeiten. Frühere Hinzuverdienstgrenzen entfielen zum Jahresbeginn vollständig. Arbeitgeber müssen dann immer Beiträge zur Rentenversicherung zahlen. Rentnerarbeitnehmer dagegen sind davon befreit. Denn nach § 5 Abs.4 Nr.1 SGB VI sind sie nach Erreichen der Regelaltersgrenze versicherungsfrei.
Auf diese Befreiung können sie aber auch verzichten und dann auch selbst weitere Rentenbeiträge leisten (§ 230 Abs.9 SGB VI). Nur dann erhöhen sich laut Gesetz auch die späteren Rentenleistungen. Wenn nur der Arbeitgeber Beiträge zahlt, bleibt dies dagegen unberücksichtigt.
Worum ging es im konkreten Streitfall?
Ein inzwischen 74 Jahre alter Rentner aus Hessen hatte nach Erreichen der Altersgrenze in Teilzeit weitergearbeitet. Sein Arbeitgeber hatte entsprechend Rentenbeiträge abgeführt, der Teilzeitarbeitnehmer hingegen keine weiteren freiwilligen Beiträge geleistet. Er meinte, die Rentenbeiträge des Arbeitgebers müssten seine künftige Rente erhöhen, auch wenn er selbst keine Beiträge gezahlt hatte. Seine Klage blieb vor dem Sozialgericht ebenso ohne Erfolg wie jetzt die Berufung vor dem LSG Hessen.
Wie hat das LSG Hessen entschieden?
Dass allein die Beiträge des Arbeitgebers die Rente nicht erhöhen, ist rechtmäßig und auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, hat das Landessozialgericht Hessen in einem am 14.5.2024 bekanntgegebenen Urteil entschieden (LAG Darmstadt L 2 R 36/23).
Die Renten und auch die anderen Sozialsysteme müssten nicht so ausgestaltet sein, dass sich alle Beiträge unmittelbar auf die Leistungen auswirken, betont die Richter in Darmstadt. Mit den Arbeitgeberbeiträgen habe der Gesetzgeber erreichen wollen, dass Unternehmen Rentner nicht aus Kostengründen bevorzugen und so Arbeitsplätze für Jüngere blockiert werden. Dieses Ziel sei legitim, die Regelung sei daher nicht verfassungswidrig. Hier habe der klagende Rentner aber nicht auf die Versicherungsfreiheit verzichtet und daher selbst auch keine Rentenbeiträge mehr gezahlt.
Worauf Rentner beim Hinzuverdienst jetzt achten sollten
Seit 2017 können Rentner auf die Versicherungsfreiheit verzichten und hierdurch eine Rentenerhöhung bewirken; sie müssen dann also freiwillig eigene Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung durch den Arbeitgeber abführen lassen. Auch die Arbeitgeberbeiträge werden dann rentenerhöhend berücksichtigt. Denn mit dem am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Flexirentengesetz hat der Gesetzgeber auf die geänderten Verhältnisse in Folge der demografischen Entwicklung und des Fachkräftemangels reagiert. Beschäftigte Rentner können durch eine schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend (§ 230 Abs.9 S. 2; § 276a Abs.1a SGB VI).
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Das ist keine Falle, sondern eine Selbstverständlichkeit.