Seit dem 1.1.2022 sind ertragsteuerlich Einnahmen aus dem Betrieb bestimmter Photovoltaikanlagen steuerfrei. Seitdem ist in den Fällen der Einnahmenüberschussrechnung fraglich, ob Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, die wirtschaftlich im Jahr 2021 oder früher verursacht worden sind.
Das Finanzgericht Nürnberg hatte nun über einen entsprechenden Fall zu urteilen: Auf seiner Scheune betrieb der Kläger eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 11,7 kWp. Im März 2022 reichte er seine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2021 ein. Hierin ergab sich eine Nachzahlung in Höhe von 864 Euro, die er sodann bezahlte.
Ein Jahr später reichte er für seine Photovoltaikanlage eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) für das Jahr 2022 ein. Da die Umsatzsteuernachzahlung für 2021 seine einzige Ausgabenposition war, machte er einen Verlust in Höhe von 864 Euro geltend.
Das Finanzamt und auch das FG Nürnberg versagten den Verlustabzug
Absurderweise ist der Betriebsausgabenabzug nicht nach § 3c Abs. 1 EStG ausgeschlossen, da diese in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Veranlagungsjahr stehen, in dem der Kläger noch steuerpflichtige Einnahmen erzielt hat.
Der Betriebsausgabenabzug scheidet nach dem Urteil des FG Nürnberg dennoch aus, da für die nach § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG steuerfreien Photovoltaikanlagen ab 2022 keine Gewinnermittlung mehr zu erstellen ist. § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG enthält nämlich ein Gewinnermittlungsverbot und keine bloße Befreiung von der Pflicht zur Gewinnermittlung.
Damit dürfen nach Einführung der Steuerbefreiung ab dem Veranlagungszeitraum 2022 keine Betriebsausgaben mehr abgezogen werden, selbst wenn diese auf steuerpflichtige Einnahmen früherer Veranlagungszeiträume entfallen. Das Gewinnermittlungsverbot in § 3 Nr. 72 EStG gilt für Einkünfte aus kleineren Photovoltaikanlagen, deren Einnahmen steuerfrei gestellt sind.
Betriebsausgaben wie Umsatzsteuernachzahlungen aus früheren Jahren unterliegen ebenfalls dem Abzugsverbot, wenn die Einnahmen im aktuellen Veranlagungszeitraum steuerfrei sind.
Glücklicherweise wurde die Revision zugelassen. Daher bleibt mit Spannung das Urteil des BFH abzuwarten.
Weitere Informationen:
FG Nürnberg – Urteil v. 19.09.2024 – 4 K 1440/23
Lesen Sie hierzu auch den Beitrag:
Seifert, Photovoltaikanlagen und nachlaufende Betriebsausgaben, NWB 2024 S. 3052
Und wie es der Zufall so will hat das Finanzgericht Münster in einem ADV Verfahren etwas anders entschieden (https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/muenster/j2024/1_V_1757_24_E_Beschluss_20241021.html). Allerdings hat sich das Finanzgericht Münster nicht zu dem Gewinnermittlungsverbot geäußert.
Vielen Dank für Ihren Hinweis. Herr Herold hat sich zu diesem Thema hier im Blog auch geäußert – siehe hierzu „Aufreger des Monats November“
https://www.nwb-experten-blog.de/aufreger-des-monats-november-kein-nachlaufender-betriebsausgabenabzug-fuer-befreite-pv-anlagen/