Regelmäßig stellt sich die Finanzverwaltung auf den Standpunkt, dass ein Arbeitszimmer im Rahmen der Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG überhaupt nur abzugsfähig ist, wenn es auch tatsächlich erforderlich ist. Im Gesetz findet sich jedoch die Voraussetzung der Erforderlichkeit (zumindest wortwörtlich) nicht.
In einem Urteilssachverhalt hatte der Kläger im Wesentlichen seine Kapitaleinkünfte sowie zwei Mietwohnungen im häuslichen Arbeitszimmer verwaltet und begehrt den Abzug bis zum Höchstbetrag von 1.250 €. Das Finanzamt stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sowieso ein Werbungskostenabzugsverbot herrscht und man zur Verwaltung von nur zwei Mietwohnungen kein häusliches Arbeitszimmer benötigt. Insoweit sei das häusliche Arbeitszimmer mangels Erforderlichkeit nicht abzugsfähig, auch wenn der Wortlaut der gesetzlichen Voraussetzungen (kein anderer Arbeitsplatz) erfüllt ist.
Dem treten nun jedoch die Richter des BFH in ihrer Entscheidung vom 8.3.2017 (Az: IX R 52/14) entgegen und verweisen auf ein obiter dictum des VI. Senats in seiner Entscheidung vom 27.9.1996 (Az: VI R 47/96). Dort heißt es: „Der Einschränkung der Abzugsfähigkeit des häuslichen Arbeitszimmers liegt die gesetzgeberische Überlegung zugrunde, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich abziehbar sein sollen, wenn ein solches für die Erwerbstätigkeit erforderlich ist.“ Das Gesetz verwendet allerdings Begriffe wie Erforderlichkeit oder Notwendigkeit nicht. „Die für den Abzug erforderlichen Voraussetzungen, dass entweder ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stehen darf oder dass ein bestimmtes Nutzungsmaß (…) im Verhältnis zur gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit erreicht sein muss, sind aber ihrem Wesen nach eine abschließende gesetzliche Beschreibung der Fallgestaltungen, bei denen nach der Wertung des Gesetzgebers ein häusliches Arbeitszimmer erforderlich ist.“
Fazit: Insoweit hat die Finanzverwaltung recht, wenn sie sagt ein häusliches Arbeitszimmer kann nur dann abgezogen werden wenn es erforderlich ist. Erforderlich ist es jedoch dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ob das Finanzamt hingegen der Meinung ist, ob für die Tätigkeit (für die kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht) ein Arbeitszimmer nicht unbedingt benötigt, ist irrelevant.
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