Die Finanzbehörde hat, solange sie dem Begehren des Steuerpflichtigen nicht umfassend stattgibt, auch nach Änderung des Bescheides, gegen den Einspruch eingelegt wurde, über den ursprünglichen Einspruch zu entscheiden.
So der Tenor des Urteils des FG Münster vom 31.10.2019 (Az: 15 K 1814/16 U). Denn ein Einspruch erledigt sich nicht dadurch, dass Änderungsbescheide erlassen werden, die dem Begehren des Steuerpflichtigen nicht in vollem Umfang stattgeben. Sofern erneute Bescheide daher dem Änderungsbegehren nicht in vollem Umfang stattgegeben, tritt keine Beendigung des Einspruchsverfahrens durch Abhilfe ein.
Im Nachgang zur Entscheidung aus Münster muss nun der BFH (Az: XI R 39/19) klären, ob durch die Erledigungserklärung der Verfahrensbeteiligung in einem Klageverfahren gegen die auszulegen der Einspruchsentscheidung auch Unanfechtbarkeit hinsichtlich eines im Einspruchsverfahren vorgetragenen, jedoch übersehenen und daher in der Einspruchsentscheidung nicht aufgeführten Streitpunktes eintritt oder ob diese Einspruchsentscheidung als Teil-Einspruchsentscheidung auszulegen ist, bei der hinsichtlich des nicht aufgeführten Punktes keine Bestandskraft eingetreten ist.
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