Abgeltungsteuer: Darlehensvergabe an GmbH des Ehegatten

Zinserträge, auch aus Privatdarlehen, unterliegen grundsätzlich nur dem (Abgeltung-)Steuersatz von 25 %. § 32d Abs. 2 EStG enthält von diesem Grundsatz jedoch gewichtige Ausnahmen, und zwar insbesondere wenn Gläubiger und Schuldner „einander nahestehende Personen“ sind (§ 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG) oder wenn die Darlehenszinsen von einer Kapitelgesellschaft geleistet werden, an der der Darlehensgeber zu mindestens 10 % beteiligt ist (§ 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG). Auf weitere Ausnahmefälle und die Details soll hier nicht weiter eingegangen werden. Vielmehr soll der Fokus auf eine positive Entscheidung des BFH vom 16.6.2020 gelegt werden. So hat dieser entschieden, dass die genannten Ausnahmeregelungen nicht greifen, wenn zwar die Ehefrau Gesellschafterin einer GmbH ist, das Darlehen an die Gesellschaft aber von ihrem Ehemann hingegeben wird (BFH-Urteil vom 16.6.2020, VIII R 5/17).

Der Sachverhalt in Kürze: Die Klägerin war alleinige Gesellschafterin der GmbH, ihr Ehemann war alleiniger Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Zwischen ihm und der GmbH wurden verschiedene Darlehensverträge abgeschlossen, die zwischen 5,6 % und 7,8 % verzinst waren. Das Finanzamt unterwarf die Zinserträge bei den Eheleuten der tariflichen Einkommensteuer und nicht dem Abgeltungsteuersatz. Die Steuerpflichtigen waren hingegen der Meinung, dass die Zinsen nur mit 25 % zu versteuern. Zurecht, wie der BFH meint.

Seine Begründung, ebenfalls etwas verkürzt:

Dem Ehemann ging es bei der Darlehensgewährung um die Erzielung von Zinsen aus dem ausgereichten Kapital. Hierfür spreche maßgeblich, dass er der GmbH die Darlehen wie ein finanzierendes Kreditinstitut nur gegen eine Sicherungsübereignung verschiedener Gegenstände des Anlagevermögens gewährt hat. Dem stehe nicht entgegen, dass es dem Kläger bei der Darlehensgewährung auch darum ging, seinen Arbeitsplatz zu erhalten, und die Darlehen mit einem Ausfallrisiko behaftet waren. Der Abgeltungsteuersatz komme zwar nicht zur Anwendung, wenn die Darlehenszinsen einer GmbH geleistet werden, an der der Darlehensgeber zu mindestens 10 % beteiligt ist oder ein besonderes Näheverhältnis zwischen Darlehensnehmer und -geber besteht. Ein aus der Ehegatteneigenschaft abgeleitetes persönliches Interesse reicht indes allein nicht, um ein Näheverhältnis zwischen dem Darlehensgeber und dem Anteilseigner der Kapitalgesellschaft zu begründen. Ein steuerschädliches Näheverhältnis liegt nur dann vor, wenn zwischen dem Darlehensgeber als nahestehender Person und dem Anteilseigner ein Beherrschungsverhältnis besteht. Dies sei aber hier nicht zu erkennen gewesen.

Unabhängig davon sei natürlich zu prüfen, ob die zugeflossenen Zinsen statt als Kapitalerträge als Arbeitslohn zu erfassen wären. Und es sei auch zu prüfen, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Beides hat der BFH aber verneint.

Hinweise:

Sachverhalte wie der Urteilsfall wurden in der Vergangenheit gerne als Gestaltungsmodell angepriesen. Doch in der anhaltenden Niedrigzinsphase müssten heutzutage schon hohe Darlehenssummen vereinbart werden, damit sich eine „Steuergestaltung“ wirklich lohnt. Um nicht missverstanden zu werden: Wenn sich die Darlehensvergabe unter Angehörigen anbietet, sollte diese auch erfolgen. Nur als Gestaltungsmodell zur Ausnutzung einer Steuersatzspreizung eignet sie sich halt nur sehr begrenzt.

Letztlich noch ein Hinweis zum Thema „Besicherung eines Darlehens“. Die Praxis zeigt, dass viele Steuerzahler sich mit diesem Kriterium schwertun. Einen Musterdarlehensvertrag aus dem Internet herunterzuladen und diesen auszufüllen, ist die eine Sache. Sich aber um die Besicherung zu kümmern, ist eine andere. Einer fehlenden oder unzureichenden Besicherung kommt bei der Frage des Fremdvergleichs für sich allein genommen zwar keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu (BFH-Urteile vom 19.8.2008, IX R 23/07, und vom 12.5.2009, IX R 46/08). Ein Fall vor dem FG Baden-Württemberg hat jedoch gezeigt, dass die Gewährung von Sicherheiten sehr wohl wichtig ist.

Die Finanzrichter haben nämlich entschieden, dass eine fehlende Besicherung in bestimmten Fällen als wesentliches Kriterium des Fremdvergleichs zu berücksichtigen sein kann. Das kann sich z.B. aus der Höhe der Darlehensforderung (im Urteilsfall 1,2 Mio. EUR) ergeben. Schwierigkeiten können sich aber auch ergeben, wenn ein – besichertes – Bankdarlehen durch ein – unbesichertes – Angehörigendarlehen abgelöst wird. Auch eine kurzfristige Kündbarkeit des Vertrages in Verbindung mit der fehlenden Sicherheit kann kritisch sein (Urteil vom 19.12.2017, 11 K 3703/16).

Weitere Informationen:
BFH-Urteil vom 16.6.2020, VIII R 5/17

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

55 + = 58