Abgeltungssteuer bei Darlehen zwischen nahestehenden Personen

Wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind und die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, soll beim Gläubiger die Abgeltungssteuer nicht anzuwenden sein.

So geregelt in § 32 d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a EStG. Tatsächlich gilt dies jedoch im Einvernehmen mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und auch mit der offiziellen Verwaltungsmeinung nur eingeschränkt, wie aktuell das FG Münster in seiner Entscheidung vom 28.2.2019 (Az: 3 K 2547/18 E) klargestellt.

Ein entsprechendes Näheverhältnis liegt nämlich nur dann vor, wenn die Person auf den Steuerpflichtigen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder umgekehrt der Steuerpflichtige auf diese Person beherrschenden Einfluss ausüben kann. Dem ist gleichgestellt, wenn eine dritte Person auf beide einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder der Steuerpflichtige imstande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung auf den Steuerpflichtigen oder die nahestehende Person einen außerhalb der Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss auszuüben. Ebenfalls gleichgestellt ist, wenn einer von ihnen ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat.

Zwar ist gegen die erstinstanzliche Entscheidung noch die Revision (Az: VIII R 12/19) anhängig, jedoch geht es dabei lediglich um die Frage, ob der (günstigere) Abgeltungssteuersatz auch angewendet werden kann, wenn die Gläubiger Geschäftsanteile an der Schuldnerin auf eine Familienstiftung übertragen haben. Hinsichtlich der grundsätzlichen Anwendung ist insoweit jedoch nicht zu erwarten, dass der BFH seine Meinung ändert.

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