Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2019 ist soeben verlängert worden. Darauf hat Herr Professor Jahn hier im Blog bereits ausführlich hingewiesen („Abgabefrist für Steuererklärung durch Steuerberater verlängert“). Ich möchte in diesem Zusammenhang auf einen kleinen und banalen, aber dennoch wichtigen Punkt aufmerksam machen: Wenn ich es richtig sehe, gibt es in Sachen „Steuerverzinsung“ keinerlei Bewegung.
Das heißt: Wer seine Steuererklärung spät abgibt und diese vielleicht auch noch spät bearbeitet wird, muss im Nachzahlungsfall mit einer erheblichen Zusatzbelastung rechnen. Von daher sollten Berater ihre Mandanten darauf aufmerksam machen, dass die Möglichkeit der freiwilligen Steuerzahlung besteht.
Im AEAO zu § 233a, Nr. 70.1.1, heißt es dazu: „Zinsen nach § 233a AO sind auch dann festzusetzen, wenn vor Festsetzung der Steuer freiwillige Leistungen erbracht werden. Nachzahlungszinsen sind aber aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen, soweit der Steuerpflichtige auf die sich aus der Steuerfestsetzung ergebende Steuerzahlungsforderung bereits vor Wirksamkeit der Steuerfestsetzung freiwillige Leistungen erbracht und das Finanzamt diese Leistungen angenommen und behalten hat.“
Ich erlaube mir, an dieser Stelle auch auf den Blog-Beitrag „Vollverzinsung verhindern!“ von Christoph Iser sowie die Kommentierungen zu dem Beitrag zu verweisen.
Ob ausgerechnet diejenigen Mandanten, die die Unterlagen für die Steuererklärung erst kurz vor Toresschluss zur Verfügung stellen, von einer freiwilligen Zahlung begeistert sind, steht natürlich auf einem anderen Blatt.