Abgabefrist für Steuererklärung durch Steuerberater verlängert

Wer seine Steuererklärung vom Steuerberater erstellen lässt, bekommt einen Monat länger Zeit. Das BMF hat jetzt am 4.12.2020 die Abgabefrist fürs Kalenderjahr 2019 jetzt bis 31.3.2021 verlängert.

Hintergrund

Seit dem Jahr 2019 – also erstmals für die Steuererklärung für das Jahr 2018 – verschieben sich die Abgabetermine um zwei Monate nach hinten. Das gilt sowohl für sogenannte beratene Steuerpflichtige wie auch für nicht beratene Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung ohne Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein erstellen. Konnten die Berater Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2018 wegen der Belastungen durch die Corona-Krise (unverschuldet) nicht pünktlich abgeben, konnte rückwirkend ab dem 1.3.2020 Fristverlängerung beantragt werden. Die Fristverlängerungen wurden in diesen Fällen zunächst bis längstens zum 31.5.2020 gewährt. Wurden in diesen Fällen bereits Verspätungszuschläge festgesetzt, wurden diese insoweit erlassen.

Die Steuererklärung für 2019 musste also bis zum 31.7.2020 beim Finanzamt eingegangen sein, sofern nicht die Abgabefrist auf Antrag zur Vermeidung eines Verspätungszuschlags verlängert wurde. Wer die Steuererklärung nicht selber macht, sondern Hilfe von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein in Anspruch nimmt, hat noch länger Zeit für die Abgabe: bis zum 28.2. des übernächsten Jahres. Die Steuererklärung für das Jahr 2019 muss dann also erst am 28.2.2021 beim Finanzamt sein. Wer diesen Termin nicht einhält zahlt: Das Finanzamt kann dann einen Verspätungszuschlag verlangen oder Nachzahlungszinsen festsetzen. Und das kann richtig teuer werden!

Die Folgen der Corona-Krise führt zu einer Belastung für Steuerzahler und Angehörige der steuerberatenden Berufe, die in der Corona-Krise mit zusätzlichen Aufgaben belastet sind. Vor diesem Hintergrund haben sich sowohl die Bundessteuerberaterkammer (BdStK) als auch der Bund der Steuerzahler (BdS) für eine Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärung 2019 ausgesprochen, wie Dr. Wengerofski bereits hier im Blog mitgeteilt hat (Corona-Krise und Steuererklärungen: Verlängerung der Abgabefrist für den VZ 2019?).

Welche Steuererklärungsfristen gelten?

Für die laufend veranlagten Steuern (wie z.B. Einkommensteuer oder Umsatzsteuer) gelten folgende Abgabefristen:

  • Bei nicht zur Abgabe verpflichteten Steuerbürgern gilt  eine Abgabefrist von vier Jahren (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO).
  • Bei zur Abgabe verpflichteten steuerlich nicht beratenen Steuerpflichtigen:
    31.07. des Folgejahres (Ausnahmen bei land- und forstwirtschaftlichen Einkünften).
  • Bei zur Abgabe verpflichteten steuerlich beratenen Steuerpflichtigen:
    28./29.02. des zweiten Folgejahres (anders bei land- und forstwirtschaftlichen Einkünften).

 Folgen einer verspäteten Abgabe in der Praxis

Bei verspäteter Abgabe der Erklärung „kann“ das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Bei verspäteter Abgabe nach Ablauf von 14 Monaten (bei Land- und Forstwirtschaft: 19 Monate) des betreffenden Kalenderjahres oder nach Vorabanforderung und einer Nachzahlung von Steuern „muss“ das Finanzamt einen Verspätungszuschlag grundsätzlich festsetzen (§ 152 Abs. 2 AO). Eine vorab angeforderte Erklärung ist hierbei „verspätet“, wenn sie nach dem in der Vorabanforderung bestimmten Zeitpunkt und einer ggf. gewährten Fristverlängerung abgegeben wird.

Die Höhe des Verspätungszuschlags beträgt in allen Fällen für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer abzüglich festgesetzte Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträge (z.B. Lohnsteuer), mindestens 25 Euro pro angefangenem verspäteten Monat, maximal 25.000 Euro – ganz schön teuer!

Fristverlängerung auf Antrag

Nach § 109 AO kann eine Fristverlängerung unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

  • Bei steuerlich nicht beratenen Steuerpflichtigen kann die Abgabefrist verlängert werden. Es handelt sich wie bisher um eine Ermessensentscheidung des Finanzamts. Über den 30.09. des Folgejahres hinaus wird eine Fristverlängerung aber nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen.
  • Bei steuerlich beratenen Steuerpflichtigen besteht gemäß  § 109 Abs. 2 AO besteht die Möglichkeit einer Fristverlängerung über den 28./29.02. hinaus (bzw. bei Vorabanforderungen bei dem bestimmten Zeitpunkt) nur dann, wenn der Steuerpflichtige ohne Verschulden verhindert ist oder war, die Steuererklärungsfrist einzuhalten. Das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen. Eine Arbeitsüberlastung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe kann somit in der Regel nicht zu einer Fristverlängerung führen.

BMF verlängert Abgabefrist für Steuerberater bis 31.3.2021

Auf die besondere Belastungssituation der steuerberatenden Berufe hat das BMF jetzt reagiert und die Abgabefrist bei der Steuererklärung für 2019 über den 28./29.2. hinaus bis 31.3.2021 verlängert.

Außerdem werden laut BMF auch die Stundungsmöglichkeiten verlängert. Steuerpflichtige, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, können bei ihrem Finanzamt bis zum 31.3.2021 einen Antrag auf Stundung stellen. Die Stundungen laufen dann laut Ministerium längstens bis zum 30.6.2021. Damit werden die bis Ende Dezember 2020 befristeten Regelungen verlängert.

Bewertung und Auswirkungen auf die Praxis

Die Fristverlängerung bis 31.3.2021 gilt nur in den Fällen, in denen der Steuerpflichtige bei der Steuererklärung 2019 einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe einschaltet. Wer seine Steuererklärung ohne Hilfe eines Dritten einreicht, bleibt an die bisherigen Fristen gebunden, sonst droht ein Verspätungszuschlag des Finanzamtes. Hier hilft nur ein Antrag auf Fristverlängerung.

Die Fristverlängerung für die steuerberatenden Berufe dürfte nicht ausreichend sein und setzt diesen Berufszweig unnötig unter Druck. Nachdem der Bund beim Antragsverfahren für die Corona-Finanzhilfen die online-Antragstellung grundsätzlich nur über zugelassene und registrierte Dritte erlaubt, sind gerade die Steuerberater mit dieser Zusatzaufgabe angesichts der Antragsmengen rettungslos überfordert. Diese Situation hat der Bund noch zusätzlich dadurch verschärft, dass eine Antragstellung z.B. bei der Novemberhilfe oder Überbrückungshilfe II erst verspätet möglich ist, weil die Softwareprogramme des Bundes nicht zuverlässig funktionieren. So betrachtet sollte das BMF eine abermalige Fristverlängerung über den 31.3.2021 wohlwollend prüfen.

Weitere Informationen:
Ministerium: Frist zur Abgabe von Steuererklärungen wird verlängert (finanznachrichten.de)

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4 Gedanken zu “Abgabefrist für Steuererklärung durch Steuerberater verlängert

  1. Ein coronabedingt erheblicher Mehraufwand liegt insbesondere seit März 2020 ff. vor. Dies führt gerade bei Deklarationsarbeiten für 2019 zu größeren Verzögerungen. Unverständlich ist die 1-monatige Fristverlänger-ung im Vergleich zur 3-monatigen Fristverlängerung für Steuererklärungen des Jahres 2018, die zeitlich ungleich weniger von Corona betroffen waren.

  2. Wie gnädig ! 1 Monat Fristverlängerung. Zusätzlich zu den Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen laufen die Rückmeldungen zu der Corona-Soforthilfe. Beantragen ging schnell für die Steuerpflichtigen. Mit den geänderten Ausführungsbestimmungen haben sich Bund/Länder bis Dezember Zeit gelassen und fordern den Nachweis an. Das kann wegen der komplizierten Ausgestaltung der Mandant nicht selbst. Zudem hat er die Zahlen dafür genau so wenig wie das know how. 3 Varianten des Zeitraumes wählen bedeutet 3 Berechnungen. Wenn ein Antragsteller seine Buchführung nicht selbst oder durch eigenes Personal erstellt, dann kann auch das nur der Steuerberater. Und das beginnend im Dezember. Wie ignorant ist das BMF eigentlich ?

  3. Das ist natürlich sehr gut zu wissen, dass man einen Monat mehr Zeit für seine Steuererklärung hat, wenn man einen Steuerberater dafür engagiert. Meine Tante braucht dringend Hilfe mit Erstellung von Gewinnermittlungen. Vielleicht finden wir zügig einen Steuerberater, der sie unterstützen kann. Danke schonmal für die Aufklärung.

  4. Danke für diesen interessanten Artikel! Ich habe für dieses Jahr bereits einen Termin bei der Steuerberatung vereinbart. Dadurch erspare ich mir Zeit und Nerven! Es ist gut zu wissen, dass in der Coronahochphase die Abgabefrist der Steuererklärung auf einen Monat länger verlegt worden ist. Das hat bestimmt vielen Menschen geholfen.

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