Abfindung ausscheidender Gesellschafter

Scheidet ein Gesellschafter bei Fortsetzung der Gesellschaft aus der Personenhandelsgesellschaft aus, steht ihm eine Abfindung zu. Seit jeher wird darum gestritten, wie der Abfindungsbetrag zu ermitteln ist. Traditionell wurde hierfür die Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz propagiert. Das IDW hat sich jüngst mit der Frage beschäftigt, welche Bedeutung eine Auseinandersetzungsbilanz und der Substanzwert vor dem Hintergrund des Stands der betriebswirtschaftlichen Erkenntnisse haben.

Der Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters ergibt sich aus § 161 Abs. 2, § 105 Abs. 3 i.V. mit § 738 Abs. 1 Satz 2 HGB. Danach hat der ausscheidende Gesellschafter einen Anspruch auf Rückgabe der Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, auf die Befreiung von den gemeinschaftlichen Schulden und auf eine Abfindung die er bei der Auseinandersetzung der Gesellschaft erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre.

Sofern keine abweichende Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag getroffen ist, orientiert sich der Abfindungsanspruch am Verkehrswert des Gesellschaftsanteils. Gesellschaftsvertragliche Abfindungsklauseln gehen dem jedoch grundsätzlich vor. Insbesondere der früher nicht unüblichen gesellschaftsvertraglichen Buchwertklausel, d.h. einer Abfindung zum Buchwert des Gesellschaftsanteils, sind von der Rechtsprechung jedoch schon länger enge Grenzen gesetzt worden. Sittenwidrig ist etwa eine Klausel, die von vorneherein zu einem groben Missverhältnis zwischen vertraglichem Abfindungsanspruch und tatsächlichem Anteilswert führt. Tritt das Missverhältnis erst später ein, ist der Abfindungsanspruch unter Beachtung von Treu und Glauben im Einzelfall abweichend von der vertraglichen Klausel zu ermitteln.

Eine gesetzliche Vorgabe zur Ermittlung des dem Abfindungsanspruch zugrunde liegenden Unternehmenswertes liegt nicht vor. Die Ermittlung des gesetzlichen Abfindungsanspruchs orientierte sich traditionell an Substanzwertüberlegungen. Hierzu wurde eine Auseinandersetzungs- oder Abschichtungsbilanz erstellt. In dieser sollte unter Aufdeckung der stillen Reserven und Lasten durch Bewertung der vorhandenen Substanz mit dem Zeitwert der Wert des fortzuführenden Unternehmens als Substanzwert additiv ermittelt werden. Wegen der Probleme der Substanzwertermittlung gerade immaterieller Güter wurde dabei zunächst auf einen Teilrekonstruktionswert abgestellt, d.h. nicht die gesamte Substanz wurde abgebildet.

Spätestens seit den frühen Arbeiten von Günter Sieben ist die Bedeutung der vorhandenen betriebsnotwendigen Substanz im Sinne vorgeleisteter Ausgaben bekannt. D.h. die vorhandene Substanz erspart die Wiederbeschaffung des vorhandenen Funktionspotenzials. Bereits vor längerer Zeit habe ich mich mit der Übertragbarkeit das Konzepts vorgeleisteter Ausgaben auf die Ermittlung von Einzelwerten, insbesondere auf die Ermittlung des Teilwertes, befasst.

Entgegen dem Substanzwertkonzept der Auseinandersetzungsbilanz ist betriebswirtschaftlich schon lange der Zukunftserfolgswert als zutreffender Wert eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens anerkannt. Dieser ist als Barwert künftiger Überschüsse zu verstehen, die den Gesellschaftern zufließen können. Die Ermittlung des Zukunftserfolgswerts kann dabei nach der traditionell in Deutschland beliebten Ertragswertmethode oder nach dem international gebräuchlichen Discounted-Cashflow-Verfahren (DCF) erfolgen, wobei das DCF-Verfahren inzwischen auch in Deutschland erhebliches Gewicht erlangt hat.

Da der Teilrekonstruktionswert offensichtlich den tatsächlichen Wert des Unternehmens nicht angemessen wiedergibt, wurde der Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts in der Auseinandersetzungsbilanz als eine Art fiktiver Substanzposten vertreten. Da sich der Geschäfts- oder Firmenwert jedoch einer Einzelwertermittlung entzieht, weil er letztlich immer nur einen rechentechnischen Ausgleichsposten zwischen dem Gesamtunternehmenswert und dem (Teil-)Rekonstruktionswert der Substanz darstellt, kann man ihn entweder als Differenz zwischen Zukunftserfolgswert und Substanzwert ermitteln oder mehr oder weniger willkürlich „schätzen“. Im ersten Fall ist die Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz schlicht überflüssig, weil letztlich der Zukunftserfolgswert wertbestimmend für den Abfindungsanspruch ist. Das gelegentlich vorgebrachte Argument der objektiveren Wertermittlung durch Addition von Einzelwerten ist spätestens bei Ansatz des Geschäfts- oder Firmenwertes offensichtlich unzutreffend. Im zweiten Fall kommt man zu einem unzutreffenden Abfindungsbetrag.

Auch die Rechtsprechung hat sich inzwischen der betriebswirtschaftlichen Auffassung zur Angemessenheit der Wertermittlung über den Zukunftserfolgswert angeschlossen. Damit besteht für die Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz zur Ermittlung des Abfindungsanspruchs eigentlich keine Notwendigkeit mehr. Dennoch wird ihre Aufstellung von Teilen der Literatur weiterhin für erforderlich gehalten.

Eine andere Frage ist die nach der Erfassung der Abfindung im Jahresabschluss der Gesellschaft. Dieses Thema ist einem späteren Blog vorbehalten.

Weitere Informationen:

  • IDW: Die fachliche Frage, IDW Life 2018, S. 874 ff.
  • Mujkanovic, Teilwertermittlung – ein betriebswirtschaftlich lösbares Problem, DB 1995, S. 837 ff.
  • Mujkanovic, Vermögenskauf einer Unternehmung in der Steuerbilanz, Wiesbaden 1994

 

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