Abermalige Verlängerung der Corona-Arbeitsschutzverordnung: Was bedeutet das für Arbeitgeber?

Die bis 10.9.2021 geltende SARS-CoV2.ArbSchV (v. 25.6.2021, BAnz AT v. 28.6.2021 V 1) soll abermals bis 24.11.2021 verlängert werden. Das sieht ein Referentenentwurf des BMAS vor, der am 1.9.2021 das Bundeskabinett passieren soll.

Welche Corona-Regeln am Arbeitsplatz sind weiterhin zu beachten?

Die bisherigen grundlegenden Arbeitsschutzregeln gelten für die Dauer der epidemischen Lage nationaler Tragweite, also bis 24.11.2021 fort. Das bedeutet

  • Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden Antigenschnell- oder Selbsttests anzubieten. Ausnahmen für vollständig Geimpfte bzw. von einer COVID-19 Erkrankung genesene Beschäftigte sind vorgesehen.
  • Die Arbeitgeber müssen auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienepläne erstellen bzw. vorhandene Pläne anpassen und den Beschäftigten in geeigneter Weise zugänglich machen. Dabei ist besonders auf die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel zu achten, der Impf- und Genesungsstaus der Belegschaft ist zu berücksichtigen.
  • Betriebsbedingte Personenkontakte sind nach wie vor einzuschränken. Das bedeutet auch, dass nach Möglichkeit weiterhin Homeoffice anzubieten ist.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.

Was ist neu?

  • Neu in der fortgeschriebenen Corona-ArbSchV ist die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Beschäftigten während der Arbeitszeit eine SARS-CoV-2-Schutzimpfung zu ermöglichen und Betriebsärzte oder überbetriebliche Dienste von Betriebsärzten organisatorisch und personell zu unterstützen (§ 5 Abs.1 CorArbSchV (E)).
  • Ferner hat der Arbeitgeber im Rahmen einer Unterweisung über die COVID-Gefährdung aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren, § 5 Abs. 2 Corona-ArbSchV (E).

Wer bezahlt das alles?

Ich habe bereits an anderer Stelle in diesem Blog darauf hingewiesen, dass bei aller Berechtigung eines betrieblichen Infektionsschutzes „mit Augenmaß“ die Vorschriften der Corona-ArbSchV zu einer erheblichen zusätzlichen Kostenlast für Arbeitgeber bei der technischen Ausrüstung von Homeoffice-fähigen Arbeitsplätzen, bei Testangeboten und betrieblichen Hygienekonzepten führt. Diese ganze Zusatzlasten gelten nun seit Inkrafttreten der ersten Corona-ArbSchV seit Januar 2021 – doch wann ist ein Ende in Sicht?

Ganz klar: Die Reduzierung von Infektionsrisken mit COVID19 liegt im natürlichen Interesse jedes Arbeitgebers, eine gesunde Belegschaft sollte ihm deshalb zu Recht etwas wert sein. Aber ist es recht und billig, bei einer bundesweiten Quote von 60 Prozent vollständig Geimpfter (Stand 30.8.2021) Arbeitgeber auch weiterhin finanziell in Dienst zu nehmen, weil eine gesunde Belegschaft auch in seinem Interesse liegt?

Nach Ziff. 5 des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidenten/innen der Länder (MPK v. 10.8.2021) wird der Bund das Angebot kostenloser Bürgertests für alle mit Wirkung vom 11.10.2021 beenden. Für Personen, die nicht geimpft werden können und für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt (insbesondere Schwangere, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren), wird es weiterhin die Möglichkeit zum kostenlosen Antigen-Schnelltest geben. Dies ist ein klares Signal: Die Finanzierung von Testangeboten ist ab Mitte Oktober für jedermann erkennbar keine staatliche Aufgabe mehr, sondern ist Teil der individuellen Selbstverantwortung. In Ziff. 8 des MPK-Beschlusses hat der Bund eine Fortschreibung der Pflicht zur Erstellung und Aktualisierung betrieblicher Hygienekonzepte sowie die Testangebotsverpflichtung angekündigt.

Weder dort noch im jetzt vorliegenden Entwurf der neuen Corona-ArbSchV wird aber geregelt, wer betriebliche Testangebote bezahlt. Und mit der Verpflichtung zur Ermöglichung von Schutzimpfungen „während der (bezahlten!!) Arbeitszeit“ und der Verpflichtung zur Unterweisung und Information der Arbeitnehmer – selbstverständlich auch während der bezahlten Arbeitszeit – setzt der Verordnungsgeber noch eins drauf.

Ich meine: Abgesehen von sozialen Härtefällen sollte Testen und Impfen nunmehr selbstfinanzierte Privatangelegenheit sein und nicht weiterhin „auf dem finanziellen Rücken der Unternehmen“ angeboten werden. Wer unter Berufung auf seine Freiheitsrechte vorhandene Impfangebote bislang ausgeschlagen hat, sollte auch die finanziellen Konsequenzen seiner freien Entscheidung tragen: Das bedeutet aus meiner Sicht, dass Bürger Tests ab 11.10.2021 auch im betrieblichen Kontext selbst finanzieren, ferner sich als mündige Bürger auch eigenverantwortlich um Aufklärung bei Schutzimpfungen bemühen sollten. Schluss mit der Vollkaskomentalität auf Unternehmenskosten!

Quellen:

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