Am 28.10.2022 hat der Bundesrat den Beschlüssen des Bundestages vom 21.10.2022 zur abermaligen Änderung des Insolvenzrechts zugestimmt, um in der Energiekrise einem Anstieg von Unternehmensinsolvenzen zu begegnen.
Hintergrund
Bereits während der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber mit dem sog. Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz die Antragsfristen bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit modifiziert, um angesichts der coronabedingten Umsatzausfälle und Liquiditätsprobleme einen sprunghaften Anstieg der Unternehmensinsolvenzen zu verhindern.
Was ändert sich im Insolvenzrecht?
Im parlamentarischen Verfahren wurde der Gesetzentwurf zur Abschaffung des Güterrechtsregisters im federführenden Rechtsausschuss um sanierungs- und insolvenzrechtliche Regelungen ergänzt, um auf die aktuelle Situation auf den Energie- und Rohstoffmärkten zu reagieren. Die Regelungen gehen zurück auf das dritte Entlastungspaket der Bundesregierung.
Dabei gilt jetzt nach Verkündung im BGBl:
- Der Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung wird von zwölf auf vier Monate und die Planungszeiträume für Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen von sechs auf vier verkürzt.
- Die Höchstfrist für die Insolvenzantragstellung wegen Überschuldung wird von sechs auf acht Wochen hochgesetzt.
- Die neuen Regelungen sind bis zum 31.12.2023 befristet.
Bewertung
Die abermalige Anpassung des Fristenregimes im Insolvenzrecht ist zu begrüßen. Die Entwicklungen auf den Energie- und Rohstoffmärkten belasten nicht nur die finanzielle Situation von Unternehmen, sondern erschweren auch deren vorausschauende Planung. Dies gilt auch für Planungen, die das Insolvenzrecht den Geschäftsleitern haftungsbeschränkter Unternehmensträger durch die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung (§ 15a Abs.1 S.1 Alt.2 InsO) auferlegt. Allerdings werden die Verfahrenserleichterungen in etlichen Fällen die Insolvenz nur verzögern, eine Marktbereinigung als Inflations- und Energiekrisenfolge wird sich nicht vermeiden lassen.
Quellen