Ab April: Elektronische Einreisegenehmigung (ETA) für Großbritannien erforderlich

Ab dem 2.4.2025 benötigen Bürger aus der EU, der Schweiz oder einem anderen visumfreien Land für die Einreise in das Vereinigte Königreich (UK) die elektronische Einreisegenehmigung ETA. Was ist zu beachten?

Neue Einreisebestimmungen für das Vereinigte Königreich

Als Folge des Austritts des Vereinigten Königreichs (UK) aus der EU (BREXIT) ist auch der Wirtschafts- und Einreiseverkehr komplizierter geworden. Seit Oktober 2021 ist in vielen Fällen für die Einreise ein Visum erforderlich. Einreisen für Au-pair-Aufenthalte sind gar nicht mehr und für Praktika nur noch unter sehr eingeschränkten Bedingungen bei vorheriger Einholung eines Visums erlaubt. EU-Studierende müssen vorab ein Studentenvisum beantragen, wenn der geplante Aufenthalt sechs Monate überschreitet. In diesen Fällen ist eine Einreise zum Studienantritt ohne vorheriges Visum nicht möglich. Deutsche Staatsangehörige benötigen für Besuchs- und Geschäftsreisen von längstens 180 Tagen kein Visum. Bei Einreise in das Vereinigte Königreich (außer für die Einreise nach Gibraltar) ist grundsätzlich ein Reisepass notwendig. Die Einreise mit Personalausweis ist also nicht möglich. Dies gilt auch für Transitreisende.

Neu ab April 2025:

Deutsche Staatsangehörige benötigen nun für eine Einreise in das Vereinigte Königreich – unabhängig vom Reisemittel – ab dem 2.4.2025 eine elektronische Reisegenehmigung (Electronic travel authorisation/ETA), wenn nicht bereits ein anderer Aufenthaltstitel/ein Visum vorliegt; dies gilt auch für Geschäftsreisende. Im Kern ist die ETA eine zusätzliche Sicherheitsüberprüfung. Die einmal erteilte Reisegenehmigung gilt für beliebig viele Einreisen für die Dauer von jeweils max. 180 Tagen innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren (oder, sollte dies vor Ablauf der zwei Jahre der Fall sein, bis der für die Beantragung genutzte Reisepass seine Gültigkeit verliert). Achtung: Wer ohne Antrag losfliegt oder losfährt, wird entweder von den Fluglinien nicht mitgenommen oder bei der Einreise bei der Passkontrolle abgewiesen.

Was gilt für das Beantragungsverfahren?

Ein entsprechender Antrag für die ETA konnte seit 5.3.2025 gestellt werden; er sollte mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf (mindestens drei Tage) eingereicht werden. Die ETA kann über die vom britischen Innenministerium zur Verfügung gestellten ETA App beantragt werden, die mit dem Reisepass verknüpft ist. Die Bestätigung für die Übermittlung des Antrags sowie für die erfolgreiche Bearbeitung kommt per Mail.

In der „UK ETA“-App muss ein Foto des Reisepasses sowie ab einem Alter von über neun Jahren ein Foto des Gesichtes hochgeladen werden. Beantwortet werden müssen zudem diese Fragen:

  • Haben Sie einen Job?
  • Wurden Sie jemals strafrechtlich verurteilt?
  • Waren Sie jemals in eine der folgenden Handlungen verwickelt oder wurden Sie verdächtigt, eine der folgenden Handlungen begangen zu haben? Kriegsverbrechen, Völkermord oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Terrorismus, einschließlich Unterstützung von oder Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, Unterstützung extremistischer Gruppen oder Äußerung extremistischer Ansichten

Die Bestätigung der Einreisegenehmigung soll wegen der automatisierten Bearbeitung in der Regel schnell kommen, die britische Regierung gibt aber eine Bearbeitungszeit von bis zu drei Werktagen an.

Weitere Informationen und sowie Links zur Beantragung der ETA online oder zum Download der App bietet die britische Regierung an.

Was kostet die ETA?

Die Beantragung ist gebührenpflichtig (bis zum 8. April 10 GBP (rund 12 Euro), danach 16 GBP (rund 20 Euro)). Die Einschaltung oder Beauftragung externer Agenturen ist nicht erforderlich und kann zusätzliche Kosten verursachen.

Weitere Informationen:

 

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn

    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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