Das bisherige Gesetzgebungsverfahren sieht eine ganze Reihe von Änderungen im Bereich der Lohnsteuer vor. Auf drei davon soll an dieser Stelle hingewiesen werden:
Zunächst einmal gibt es insbesondere für Jobtickets eine neue Pauschalbesteuerung ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale. Der 25-prozentige Steuersatz soll ebenso für die in § 3 Nummer 15 EStG genannten Bezüge gelten, die nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, sondern aufgrund einer Gehaltsumwandlung gezahlt werden.
Eine weitere Steuerfreiheit ist in § 3 Nummer 15 EStG geregelt. Hier geht es um Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, welche steuerbefreit sein sollen, wenn sie der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers allgemein dienen. Dazu gehören auch Sprachkurse, Computerkurse oder sonstige Fortbildungen, die nicht arbeitsplatzbezogenen sind.
Last but not least gibt es auch eine Anhebung der Verpflegungspauschalen, sozusagen als kleiner Inflationsausgleich. Die Verpflegungspauschale bei einer Abwesenheit von 24 Stunden soll demnach von bisher 24 € auf zukünftig 28 € erhöht werden. Bei einer mehr als achtstündigen Abwesenheit sowie am An- und Abreisetag soll die Pauschale von bisher zwölf Euro auf nun 24 € erhöht werden.
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Langenkämper, Job-Ticket, infoCenter
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