Mit Urteil vom 12.4.2018 (Az: 3 K 3662/16 Erb) hat das FG Münster klargestellt, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung als Nachlassverbindlichkeit von der erbschaftssteuerlichen Bemessungsgrundlage abzugsfähig ist.
Im Urteilsfall waren die Erben zunächst nicht bekannt, sodass die Nachlasspflegschaft angeordnet wurde. Die Nachlasspflegerin verkaufte (mit Genehmigung des Gerichts) mehrere Immobilien aus dem Nachlass und löste in diesem Zusammenhang aufgenommene Darlehen vorzeitig ab. Nachdem die Kläger ermittelt worden waren, wollten diese die Vorfälligkeitsentschädigung als Nachlassverbindlichkeiten abziehen, was jedoch das Finanzamt ablehnte, da es sich seiner Ansicht nach um Kosten der Verwaltung des Nachlasses handele. Ausweislich der gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG sind nämlich Kosten für die Verwaltung des Nachlasses nicht abzugsfähig.
Weil jedoch nach Auffassung des Gerichtes die Vorfälligkeitsentschädigung in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der Abwicklung bzw. Verteilung des Nachlasses standen, verneinte das FG Münster Verwaltungskosten. Vielmehr sind die Vorfälligkeitsentschädigung als Kosten der Nachlassregelung anzusehen und damit Nachlassverbindlichkeiten.
Ob dies jedoch das letzte Wort sein wird, bleibt vorerst abzuwarten, da der BFH noch unter dem Aktenzeichen II R 17/18 Stellung nehmen wird.
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