Die GoBD sind bei der Lohnsteuer-Außenprüfung angekommen

Im Rahmen von Lohnsteuer-Außenprüfungen (und auch Betriebsprüfungen) wird immer wieder festgestellt, dass Reisekosten überhöht steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt worden sind. Und zuweilen gibt es Unternehmer, die ihren Mitarbeitern „Auslösungen“ gewähren, die sie anschließend nicht im Lohnkonto aufzeichnen – sei es aus Unkenntnis oder sei es in der „echten“ Absicht, Lohnsteuer und vor allem Sozialversicherungsbeiträge zu sparen. Wird ein solcher Fall von den Prüfungsdiensten aufgedeckt, wird gerne seitens der Arbeitgeber nachträglich ein Antrag auf Lohnsteuerpauschalierung gestellt.

Üblicherweise wird dieser genehmigt. Allerdings greifen die Prüfer jetzt zunehmend auf die GoBD zurück: Die Aufzeichnungen, die die Arbeitgeber nachträglich vorlegen, um die Pauschalierung zu erreichen, stammen regelmäßig aus Excel-Tabellen. Und diese müssen nach den GoBD spätestens seit dem 1.1.2015 revisionssicher abgespeichert sein. Ist kein Dokumenten-Managementsystem vorhanden, in dem die Excel-Dateien unveränderbar abgespeichert worden sind, können die Aufzeichnungen verworfen werden. Fazit: Eine Pauschalierung ist ausgeschlossen – ein geschickter Schachzug der Prüfungsdienste.

Hinweise:

Ein Beitrag von:

  • Christian Herold

    • Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
    • Autor zahlreicher Fachbeiträge
    • Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

    Warum blogge ich hier?

    Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.

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