Dauerhafte Senkung der Gastroumsatzsteuer auf Speisen ab 2026 – Wer profitiert davon?

Nach den Buchstaben des Koalitionsvertrages soll die Umsatzsteuer auf Speisen im Gastrogewerbe ab 1.1.2026 dauerhaft auf sieben Prozent reduziert werden. Wie ist das zu beurteilen?

Bis Ende 2023 befristete Umsatzsteuer auf Speisen im Gastgewerbe

Die Senkung des Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 Prozent auf den ermäßigten Satz von sieben Prozent war durch die Regierungskoalition von CDU/CSU und SPD zum 1.7.2020 durch das Erste Corona-Steuerhilfegesetz und durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie eingeführt und mehrfach verlängert worden, zunächst mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz bis 31.12.2022, zuletzt mit dem sog. Dritten Entlastungspaket bis 31.12.2023. Erstmals seit Einführung der Mehrwertsteuer in Deutschland im Jahr 1968 wurden damit – wenn auch nur befristet – die Umsatzsteuersätze gesenkt

Im Bundestag gab es mehrere Initiativen der Oppositionsfraktionen, die reduzierte Umsatzsteuer über den 31.12.2023 hinaus dauerhaft zu entfristen, die aber alle gescheitert sind. Zuletzt blieb im November 2023 eine Entschließung des Bundesrates mit dem Ziel einer dauerhaften Entfristung des abgesenkten Umsatzsteuersatz auf Speisen und Dienstleistungen ohne Erfolg.

Koalitionsvertrag sieht dauerhafte Umsatzsteuersenkung ab 2026 vor

Der Koalitionsvertrag 2025 zwischen Union und SPD sieht jetzt vor: „Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie wird zum 01.01.2026 dauerhaft auf sieben Prozent reduziert.“ (S. 47, Z. 1498, 1499). Hierfür muss abermals das UStG punktuell in 2025 geändert werden, damit die dauerhafte Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Speisen (wohl auch Dienstleistungen) ab 1.1.2026 in Kraft treten kann.

Wie alle finanzpolitischen Maßnahmen steht auch diese Entlastungsmaßnahme unter Finanzierungsvorbehalt, muss also aus den laufenden Haushalten 2026 ff. finanzierbar sein, es geht hierbei um eine jährliche Entlastung (zugleich Steuereinbuße) in Höhe von rund 3,5 Mrd. Euro.

Bewertung

In den Sondierungsgesprächen, deren Arbeitsgruppenergebnisse Grundlage der Koalitionsvertrages war, war noch die Zielsetzung formuliert, dass die Senkung der Gastroumsatzsteuer „angesichts der Belastungen des Gastgewerbes durch steigende Preise und der aktuell schwachen Konjunktur“ erfolgen soll. Damit ist klar: Beim Endverbraucher wird die Senkung der Umsatzsteuer auf Speisen von 19 auf 7 Prozent jedenfalls nicht ankommen, denn Gastronomen werden bei Umsetzung des Gesetzesvorhabens kaum ihre Preise reduzieren.

Damit verkümmert die punktuelle Kosmetik an der Umsatzsteuer zur reinen Klientelpolitik und Einlösung eines Wahlkampfversprechens an die Gastronomie, deren Wirksamkeit angesichts fortbestehenden Fachkräftemangels und sich abzeichnenden Anstieg des Mindestlohns sehr begrenzt sein dürfte.

Besser wäre mehr Mut zu einer umfassenden Revision des Umsatzsteuerrechts gewesen. Mit Rücksicht auf unverändert hohe Energie- und Einkaufspreise und die bedrohte Wettbewerbsfähigkeit im europäischen Raum hatte die CDU/CSU-Fraktion bereits im März 2023 eine Initiative für eine dauerhafte Senkung des Umsatzsteuersatzes ergriffen (BT-Drs. 20/5810), die aber im BT-Finanzausschuss abgelehnt wurde – jedenfalls vorläufig mit Hinweis auf die schon damals „angespannte Haushaltssituation des Bundes“.

Allerdings hat auf eine Anfrage der CDU/CSU-Opposition (BT-Drs. 20/10534) der letzten Ampelregierung mitgeteilt, dass es eine Reform der Umsatzsteuersätze in der inzwischen abgelaufenen 20.Legislatur nicht mehr geben werde (BT-Drs. 20/10856).

Eine grundlegende Prüfung der kruden Umsatzsteuersystematik in § 12 UStG wäre allerdings dringend notwendig: Essen zum Mitnehmen, im Supermarkt oder bei der Lieferung wird mit sieben Prozent besteuert. Werden in der Gastronomie Sitzgelegenheiten zur Verfügung gestellt, gilt der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent. Gibt es nur Stehtische oder gar keine Möbel, gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent.

Da blickt keiner mehr durch, deswegen muss die Umsatzbesteuerung gerade auf Lebensmittel und in Gastronomie spürbar entrümpelt werden. Daraus wird jetzt auch unter der neuen Regierung nichts – wieder eine mutige Reform verpasst!

Weitere Informationen:

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn

    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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