Am 26.3.2025 hat das BVerfG (2 BvR 1550/20) seine mit Spannung erwartete Entscheidung zum Solidaritätszuschlag verkündet und die gegen das Solidaritätszuschlagsgesetz (SolzG) i.d.F. v. 10.12.2019 gerichtete Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Der Soli ist weiterhin verfassungsgemäß.
Wie das BVerfG geurteilt hat
Das BVerfG hat am 26.3.2025 die Verfassungsmäßigkeit des Soli in seiner aktuellen Gestalt festgestellt. Der Soli beinhaltet danach eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsgrundrechts (Art.14 Abs.1 GG). Eine Ergänzungsabgabe (Art.106 Abs.1 Nr.6 GG) ist aber nicht voraussetzungslos zulässig, sondern unterliegt steuersystematischen Besonderheiten. Da eine Ergänzungsabgabe wie der Soli ohne Bundesratszustimmung – also ohne Länderbeteiligung – beschlossen werden kann, darf sie nur bedarfsorientiert zur Deckung eines finanziellen Mehrbedarfs des Bundes erhoben werden, was eine konkrete Offenlegung der konkret zu finanzierenden Aufgabe erfordert. Ein evidenter Wegfall des Mehrbedarfs begründet eine Verpflichtung des Gesetzgebers, die Abgabe aufzuheben oder ihre Voraussetzungen anzupassen. Insoweit trifft den Bundesgesetzgeber – bei einer länger andauernden Erhebung einer Ergänzungsabgabe – eine Beobachtungsobliegenheit.
Ein offensichtlicher Wegfall des auf den Beitritt der damals neuen Länder zurückzuführenden Mehrbedarfs des Bundes kann aus Sicht des BVerfG aber auch heute (noch) nicht festgestellt werden. Der BFH (30.1.2023 – IX R 15/20) hatte dies strenger beurteilt und hält den Gesetzgeber nach einem Zeitraum von 30 Jahren (also in 2025) für überprüfungspflichtig. Bereits 2010 hatte das BverfG (2 BvL 3/10) geurteilt, dass eine Ergänzungsabgabe von Verfassungs wegen zeitlich nicht befristet werden muss.
Dass sich der Gesetzgeber 2019 mit der Staffelung des Soli dagegen entschieden hat alle Steuerpflichtigen gleichmäßig zu entlasten, sei jedenfalls gerechtfertigt und im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs.1 GG) nicht zu beanstanden.
Praktische Auswirkungen der Entscheidung
Hätten die Kläger vollständig Recht bekommen, hätte der Bund für die Zeit ab 2020 rund 65 Mrd. Euro zurückzahlen müssen. Zudem fielen Einnahmen von 12,75 Mrd. Euro im Haushalt 2025 und in den nächsten Jahren weg. Damit hätte sich für die neue Bundesregierung gleich zum Start und noch in diesem Jahr ein ungeplantes Haushaltsloch von fast 78 Mrd. Euro von insgesamt 78 Mrd. Euro ergeben können. Deshalb schafft das BVerfG auch für die Politik die dringend erforderliche Klarheit für die Planung des ausstehenden Bundeshaushalts 2025. Drohende Mehrbelastungen für den Bundeshaushalt sind damit ausgeblieben, das ist aus Sicht der künftigen Bundesregierung ein gutes Zeichen.
Für 600.000 Unternehmen und 10 Prozent „besserverdienender“ Steuerzahler folgt aus dem Urteil, dass sie jedenfalls aus dem Soli keine steuerliche Entlastung erfahren. Auch die Hoffnung, dass in der Vergangenheit mutmaßlich zu Unrecht gezahlter Soli zurückerstattet wird, hat sich nicht erfüllt. Das ist aus Sicht von Wirtschaft und Steuerzahlern also ein schlechter Tag, die Hoffnung auf steuerliche Entlastung mit Hilfe des BVerfG hat sich nicht erfüllt.
Zu kurz gesprungen wäre allerdings die Annahme, dass jetzt alles bleiben kann wie es ist. Denn die CDU/CSU in der voraussichtlichen künftigen Regierung hat – anders als die SPD – in ihrem Wahlprogramm zur Bundestagswahl 2025 die Abschaffung des Solidaritätszuschlags (Wahlprogram der CDU/CSU, S.2: „Wir… schaffen den Rest-Soli ab..“) angekündigt, hieran wird sie sich messen lassen müssen. Setzt sich die CDU/CSU mit diesem Ansinnen im Rahmen der aktuellen Koalitionsverhandlungen nicht durch, wäre dies ein (abermaliger) Wortbruch, der die Verlässlichkeit des künftigen Koalitionspartners, der den Bundeskanzler stellt, in Frage stellt.
Weitere Informationen:
- Bundesverfassungsgericht – Homepage – Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Solidaritätszuschlag
- BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. September 2010 – 2 BvL 3/10
Ein Beitrag von:
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- Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
- Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
- Honorarprofessor an der Universität Würzburg
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Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.