In der jüngeren Vergangenheit gab es einige Änderungen der AO in Bezug auf das „Gemeinnützigkeitsrecht“. Zu diesen Änderungen hat das FinMin Schleswig-Holstein mit Erlass vom 18.12.2024 (VI 314 – S 2720-019) Stellung genommen. Hervorheben möchte ich hier kurz eine Passage zur Planungsanpassung bei der Rücklagenbildung, da diese für viele gemeinnützige Körperschaften bzw. Vereine von Bedeutung sein kann.
Kurz zum Hintergrund:
Gemeinnützige Vereine müssen ihre Mittel satzungsgemäß und grundsätzlich auch zeitnah verwenden. Allerdings ist die Bildung von Rücklagen zulässig. So lautet § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO:
„Körperschaften können ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke nach dem Stand der Planung zum Zeitpunkt der Rücklagenbildung nachhaltig zu erfüllen.“
§ 62 Abs. 1 Nr. 1 AO wurde allerdings durch das Jahressteuergesetz 2024 mit Wirkung vom 1.1.2025 neu gefasst. Die Wörter „nach dem Stand der Planung zum Zeitpunkt der Rücklagenbildung“ haben sich zuvor nicht im Gesetz befunden.
Der Erlass des FinMin Schleswig-Holstein:
Das FinMin Schleswig-Holstein führt in besagtem Erlass aus: Die Regelung stellt klar, dass bei der Rücklagenbildung zur Erfüllung der ideellen Zwecke auf die Planung der steuerbegünstigten Körperschaft aus der ex-ante Perspektive abzustellen ist. Damit wird für steuerbegünstigte Körperschaften mehr Rechts- und Planungssicherheit geschaffen, um insbesondere langfristigere und mittelintensive gemeinnützige Vorhaben umsetzen zu können. Bei umfangreichen und regelmäßig sehr langfristigen Investitionsvorhaben, insbesondere im Immobiliensegment, sollen erforderliche nachträgliche Anpassungen in der Planung erlaubt werden.
Denkanstoß:
Damit sind nachträgliche Anpassungen der Planung nicht steuerschädlich, wenn sich in der Praxis herausstellt, dass die ursprüngliche Kalkulation bei einem größeren Investitionsvorhaben nicht zielgenau war. Das könnte beispielsweise beim Neubau eines Hundehauses durch einen Tierschutzverein geschehen, da gerade in der heutigen Zeit Planungen im Zusammenhang mit Neu- und Umbauten extrem schwierig sind.
Unabhängig von dem hier vorgestellten Thema lohnt das Studium der genannten Verwaltungsanweisung, da das Ministerium unter anderem auch auf die Förderung wohngemeinnütziger Zwecke gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 27 AO eingeht.
Ein Beitrag von:
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- Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
- Autor zahlreicher Fachbeiträge
- Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe
Warum blogge ich hier?
Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.