Gesetzliche Altersgrenze für Notare auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts

Am 25.3.2025 verhandelt das BVerfG (1 BvR 1796/23) in der Hauptsache über eine Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die gesetzliche Altersgrenze für Notare von 70 Jahren wendet und sich insbesondere in seiner Berufsfreiheit (Art.12 Abs.1 GG) verletzt sieht. Kippt das BVerfG die gesetzliche Altersgrenze für Notare?

Zum Hintergrund

In dem Verfahren geht es um die Frage der „Zwangspensionierung“ eines Notars mit Vollendung des 70. Lebensjahrs. Denn das Amt eines Notars erlischt, sobald er die Altersgrenze des vollendeten 70. Lebensjahres erreicht (§ 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a Bundesnotarordnung). Der Notar scheidet damit zwingend aus dem Notarberuf aus. Der Kläger und Beschwerdeführer, ein Anwaltsnotar, sah hierin eine Verletzung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs.1 GG), ferner eine unzulässige Diskriminierung wegen Alters, die gegen  Art. 21 Abs. 1 EU-Grundrechte-Charta sowie Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst. A der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (EU- RL 2000/78) verstoße.

Die Altersgrenze sei angesichts eines mittlerweile eingetretenen erheblichen Nachwuchsmangels nicht mehr im Sinn von Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78 objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt.

Bisheriger Verfahrensgang

Der Anwaltsnotar erhob Klage beim Oberlandesgericht Köln mit dem Antrag festzustellen, dass sein Notaramt nicht mit Erreichen der Altersgrenze erlösche. Das OLG Köln (v. 10.2.2022 – Not 5/21) wies die Klage ab. Die hiergegen eingelegte Berufung des Anwaltsnotars wies der BGH (v. 21.8.2023 – NotZ(Brfg)) zurück; die Regelung der Altersgrenze sei, so der Bundesgerichtshof, nach ständiger Rechtsprechung mit dem Verfassungsrecht, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar.

Einstweilige Anordnung vor dem BVerfG ohne Erfolg

Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das BVerfG im Oktober 2023 abgelehnt (BVerfG 1 BvR 1796/23 v. 18.10.2023). Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, gelten für den Erlass einer einstweiligen Anordnung besonders hohe Hürden. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Nachteile, die ihm in der Zeit bis zur Entscheidung der Hauptsache entstehen, seien zwar gewichtig; sie erfüllen diese strengen Voraussetzungen jedoch nicht. Denn eine vorläufige Regelung durch einstweilige Anordnung kommt nur in Betracht, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (§32 Abs.1 BVerfGG).

Der Beschwerdeführer hatte aber nicht dargelegt, dass nach dem Erlöschen seines Notaramtes eine Rückkehr in den Notarberuf ausgeschlossen wäre. Schon der BGH hatte diesbezüglich in seiner Entscheidung vom August 2023 den Weg gewiesen: Ein angemessener Interessenausgleich dadurch gewährleistet werden, dass die Altersgrenze für Notare deutlich über den im Bund und in den Ländern geltenden Pensionsaltersgrenzen liegt und aus dem Amt ausscheidende Anwaltsnotare nicht gehindert sind, den Beruf des Rechtsanwalts weiterhin auszuüben und als Notarvertreter oder Notariatsverwalter tätig zu sein.

Was wird das BVerfG jetzt prüfen?

Im Hauptsacheverfahren wird zu prüfen sein, ob die gesetzliche Altersgrenze für Notare nach wie vor den rechtlichen Anforderungen des Grundgesetzes und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genügt. Dabei wird das BVerfG insbesondere prüfen ob der mit der gesetzlichen Altersgrenze für Notare verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit (Art.12 Abs. 1 GG) verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.

Dabei wird das BVerfG einerseits abzuwägen haben geänderte tatsächliche Rahmenbedingungen (Bewerbermangel im Anwaltsnotariat; demographische Entwicklung von Notariat und Anwaltschaft; soziale und gesundheitliche Aspekte des Alters), andererseits die gesetzliche Zweckbestimmung der Altershöchstgrenze von 70 Jahren (Sicherung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege durch eine geordnete Altersstruktur; Zugang junger Bewerber zum Notarberuf; Schutz vor altersbedingt nicht mehr leistungsfähigen Notaren).

Für öf­fent­lich be­stell­te und ver­ei­dig­te Sach­ver­stän­di­ge ei­ner In­dus­trie- und Han­dels­kam­mer ist übrigens auch mit 71 Jah­ren nicht Schluss: Das  Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt  (v. 01.02.2012, 8 C 24.11) hat in einer satzungsrechtlichen Bestimmung einer IHK eine unzulässige Altersdiskriminierung gesehen. Ob für Notare andere Spielregeln gelten, wird das BVerfG jetzt beantworten.

Weitere Informationen:

 

 

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn

    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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