Forschungspreisgeld als Arbeitslohn? BFH entscheidet zugunsten eines Hochschulprofessors

Ein mit einem Preisgeld dotierter Wissenschaftspreis kann nur dann Arbeitslohn darstellen, wenn er dem Arbeitnehmer für Leistungen verliehen wird, die dieser gegenüber seinem Dienstherrn erbracht hat – so lautet ein aktuelles BFH-Urteil, mit dem dieser der Sichtweise des FG Münster entgegengetreten ist (BFH-Urteil vom 21.11.2024, VI R 12/22). Dieses hatte Jahre 2022 entschieden, dass das Forschungspreisgeld im zugrunde liegenden Fall als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen sei (Urteil vom 16.3.2022, 13 K 1398/20 E).

Der Sachverhalt:

Der Kläger veröffentlichte im Rahmen eines Habilitationsvorhabens in den Jahren 2006 bis 2016 insgesamt acht Publikationen zu seinem Forschungsfeld. Aufgrund dieser Arbeiten und einer Probevorlesung erkannte die Universität A dem Kläger im Jahr 2016 die Habilitation zu. Bereits im Jahr 2014 wurde er zum Professor an der Hochschule B berufen, wobei eine Habilitation dort keine Voraussetzung für die Berufung als Professor war. Für seine Habilitation erhielt der Kläger im Streitjahr 2018 einen mit einem Geldbetrag dotierten Forschungspreis. Das Finanzamt versteuerte den Forschungspreis als Arbeitslohn. Hiergegen wandte der Professor ein, dass der Erhalt des Forschungspreises nicht an sein Dienstverhältnis gekoppelt gewesen sei und sich auch nicht als Gegenleistung für seine Arbeit als Professor darstelle, da die Erlangung des Forschungspreises keine Dienstaufgabe sei. Das FG hatte die Klage abgewiesen, doch der BFH pflichtete dem Professor bei.

Die Begründung:

Ein mit einem Preisgeld dotierter Wissenschaftspreis kann nur dann Arbeitslohn darstellen, wenn er dem Arbeitnehmer für Leistungen verliehen wird, die dieser gegenüber seinem Dienstherrn erbracht hat. Das war hier nicht gegeben. Der Wissenschaftspreis stand in keinerlei Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis des Professors. Der preisbewehrten Habilitation liegt zwar eine wissenschaftliche Forschungsleistung zugrunde. Diese gründet aber nicht auf der Forschungstätigkeit des Klägers als Hochschullehrer. Wissenschaftspreis und Preisgeld stellen sich daher nicht als „Frucht“ dieser Tätigkeit dar. Das maßgebende Institut hat mit dem Wissenschaftspreis vielmehr die zuvor erbrachte wissenschaftliche Tätigkeit des Klägers gewürdigt und ausgezeichnet. Das damit zusammenhängende Preisgeld ist dem Kläger mithin nicht als Anerkennung für dessen gegenüber der Hochschule geleisteten Dienste zugewandt worden.

Ein hinreichender Veranlassungszusammenhang zwischen der Vereinnahmung des Preisgeldes und der Tätigkeit des Klägers als Hochschulprofessor ergibt sich auch nicht aus der mit der Habilitation verbundenen Steigerung der wissenschaftlichen Reputation und einer damit (möglicherweise) verbundenen Förderlichkeit für die Hochschullehrertätigkeit. Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Preisgeld dem Kläger für seine vorherige Tätigkeit zugewandt worden ist.

Das Preisgeld war im Streitfall auch nicht als Betriebseinnahme bei den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeitanzusetzen oder als Einnahme aus sonstigen Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG zu besteuern.

Denkanstoß:

Ein nur mittelbarer Bezug zum Dienstverhältnis bzw. zu einer einkünfterelevanten Tätigkeit reicht also nicht aus, um ein Forschungspreisgeld zu besteuern.

Ein Beitrag von:

  • Christian Herold

    • Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
    • Autor zahlreicher Fachbeiträge
    • Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

    Warum blogge ich hier?

    Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.

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