Die (voraussichtliche) neue Bundesregierung hat sich im Rahmen ihrer Sondierungen im Vorfeld von Koalitionsgesprächen auf eine zweijährige Verlängerung der sog. Mietpreisbremse verständigt. Wie ist das einzuordnen?
Hintergrund
Die Mietpreisbremse läuft nach aktueller Rechtslage zum 31.12.2025 aus. Bereits im Dezember hat der Bundesrat nach einer Länderinitiative einen Gesetzentwurf zur Verlängerung der Mietpreisbremse eingebracht (BR-Drs. 606/24 v. 20.12.2024). Aktuell hat der Bundesrat am 14.2.2025 abermals einen eigenen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht – ich habe im Blog berichtet.
Künftige Regierung will Mietpreisbremse verlängern
Union und SPD haben sich in ihren Sondierungsgesprächen grundsätzlich auf eine Verlängerung der Mietpreisbremse verständigt. „Mieterinnen und Mieter müssen wirksam vor Überforderung durch immer höhere Mieten geschützt werden“, heißt es in dem gemeinsamen Sondierungspapier. Die Mietpreisbremse soll danach zunächst für zwei Jahre verlängert werden (Sondierungspapier, Zeile 355 ff).
Bewertung
Das Thema Mietpreisbremse ist von großer sozialpolitischer Relevanz: Nach einer Auswertung des Statistischen Bundesamts wohnt inzwischen mehr als die Hälfte der Bevölkerung zur Miete, das ist mehr als in jedem anderen Land der Europäischen Union. Entsprechend viele Menschen haben die steigenden Mieten der vergangenen Jahre – besonders in großen Städten und Ballungsgebieten – zu spüren bekommen.
Vor diesem Hintergrund ist die politische Absicht, die gesetzlich Mietpreisbremse zu verlängern. Allerdings stellt sich die Frage, ob eine Verlängerung um zwei Jahre – anders als von den Länden gefordert fünf Jahre – wirklich effektiv ist. Hinzu kommt, dass weiterhin selbst nach Konstituierung des Bundestages das Zeitfenster für die Umsetzung klein bleibt: Selbst wenn der Bundestag eine entsprechende Verlängerung der Mietpreisbremse beschließen sollte, müssten die Länder anschließend erst noch entsprechende Verordnungen beschließen, für die ein erhöhter Begründungszwang besteht. Die Zeit bis 31.12.2025 wird knapp…
Weitere Informationen:
- BR-Gesetzesantrag v. 14.2.2025, BR-Drs. 606/24 (B)
- Gesetzentwurf der Minderheitsregierung zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn, BT-Drs. 20/14238
Ein Beitrag von:
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- Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
- Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
- Honorarprofessor an der Universität Würzburg
Warum blogge ich hier?
Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.
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