Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Keine Billigkeitsregelung mehr für Aufnahme von Ukraine-Flüchtlinge

Alleinerziehende haben Anspruch auf einen steuerlichen Entlastungsbetrag, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das sie Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten und ansonsten im Haushalt keine andere volljährige Person lebt (§ 24b EStG).

Von dem Grundsatz, dass im Haushalt keine andere erwachsene Person leben darf, gibt es aber Ausnahmen: So ist es unschädlich, wenn es sich bei der anderen volljährigen Person um ein Kind handelt, für das dem Steuerpflichtigen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. Und aus Billigkeitsgründen führt die Unterbringung von volljährigen Flüchtlingen aus der Ukraine durch Alleinerziehende in den Jahren 2022 und 2023 nicht zu einer steuerschädlichen Haushaltsgemeinschaft. Damit bleibt der Anspruch auf den Entlastungsbetrag bestehen. Dies ergab sich aus dem „Fragen-Antworten-Katalog zu den steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten“.

In den aktuellen FAQs (Stand 6. Februar 2025) habe ich die Billigkeitsregelung seltsamerweise nicht mehr finden können und so habe ich etwas nachgeforscht. Fündig geworden bin ich beim Finanzministerium Baden-Württemberg (Krieg in der Ukraine: Steuerlicher Überblick für Helfer), wo es heißt:

„Alleinerziehende mit einem minderjährigen Kind im eigenen Hausstand erhalten grundsätzlich einen Steuerfreibetrag. Bis einschließlich 2024 bleibt dieser auch bestehen, wenn die oder der Alleinerziehende eine volljährige geflüchtete Person aus der Ukraine bei sich zuhause aufnimmt. Aus humanitären Gründen haben Bund und Länder entschieden, dass in solchen Fällen der Freibetrag für diese Übergangszeit weiterhin gewährt wird. Ab 2025 gelten wieder die allgemeinen Grundsätze. Nehmen Alleinerziehende eine volljährige Person in ihren Haushalt auf, wird der Freibetrag nicht mehr gewährt.“

Denkanstoß:

Über den Grund für das Auslaufen der Billigkeitsregelung kann ich nur mutmaßen. Vielleicht geht die Verwaltung davon aus, dass Kriegsflüchtlinge, die sich bereits zwei oder drei Jahren in Deutschland aufhalten, hier arbeiten (können) und damit zum Haushaltseinkommen beitragen (können).

Weitere Informationen:

Ein Beitrag von:

  • Christian Herold

    • Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
    • Autor zahlreicher Fachbeiträge
    • Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

    Warum blogge ich hier?

    Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.

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