Verfassungsbeschwerde gegen Tübinger Verpackungssteuer bleibt erfolglos

Jetzt herrscht Klarheit: Die Tübinger Verpackungssteuer auf Einwegsteuer ist verfassungsgemäß. Das hat das BVerfG mit am 25.1.2025 veröffentlichten Urteil (1 BvR 1726/23) entschieden.

Wesentliche Erwägungen des BVerfG

Zwar greift die Erhebung der als Lenkungsteuer ausgestalteten Verpackungssteuer laut BVerfG in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Endverkäufer ein. Dieser Eingriff ist jedoch formell und materiell verfassungsgemäß. Bei der Verpackungssteuer handelt es auch insoweit um eine „örtliche“ Verbrauchsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a S. 1 GG mit kommunaler Besteuerungskompetenz, als der Verbrauch von Einwegartikeln beim Verkauf von „mitnehmbaren take-away-Gerichten oder -Getränken“ besteuert wird.

Die Örtlichkeit kann auch bei Waren gegeben sein, die nicht „zum Verbrauch an Ort und Stelle“ des Verkaufs bestimmt sind, wenn der Verbrauch typischerweise im Gemeindegebiet erfolgt. Hierfür kann insbesondere die Beschaffenheit der Ware sprechen und sind die weiteren Gegebenheiten zu berücksichtigen wie etwa die Versorgungsstruktur oder die Größe der Gemeinde. Eine darauf bezogene Steuerpflicht setzt voraus, dass im Steuertatbestand diejenigen Waren benannt oder aufgrund konkreter Kriterien bestimmbar sind, die im Anschluss an den Verkauf typischerweise noch innerhalb der Grenzen der jeweiligen Gemeinde verbraucht werden; der Kommune als Normgeber kommt hierbei ein Einschätzungsspielraum zu.

Der mit der Verpackungssteuersatzung bezweckte Anreiz zur Verwendung von Mehrwegsystemen widerspricht auch keiner seit ihrem Inkrafttreten maßgeblichen Konzeption des bundesrechtlichen Abfallrechts. Im Streitfall verletzt die kommunale Verpackungssteuersatzung auch keine sich aus dem Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung oder aus dem Grundsatz der Bundestreue abzuleitenden Schranken. der Der Eingriff in die Berufsfreiheit der Endverkäufer durch ihre Indienstnahme als Zahlstelle ist verhältnismäßig. Die Indienstnahme ist geeignet und erforderlich, um die Verpackungssteuer vereinnahmen zu können. Die mildere Alternative einer nicht indirekt an den Verkauf, sondern direkt an den Verbrauch der Einwegartikel durch die Endverbraucher als dem eigentlichen Steuergegenstand anknüpfenden Steuerpflicht wäre nicht praktikabel und daher kein gleich geeignetes Mittel zur Zielerreichung.

Praktische Folgen der Entscheidung

Die heute veröffentlichte Entscheidung dürfte weitreichende Signalwirkung für viele Städte und Gemeinden bundesweit haben, die – nach dem Tübinger Vorbild – bereits Entwürfe für Verpackungssteuersatzungen „in der Schublade“ haben, zunächst aber noch das Karlsruher Urteil abwarten wollte. Jetzt besteht Klarheit, welche verfassungsrechtlichen Maßstäbe beim Erlass kommunaler Verpackungssteuersatzungen gelten und wie weit die Befugnisse für örtliche Verbrauchssteuern reichen. Die Entscheidung ist auch ein Erfolg für Mehrweg- statt Einwegverpackungen, hoffentlich auch ein „Disziplinierungserfolg“ im Kampf für weniger Müllaufkommen in Städte und Gemeinden.

Weitere Informationen:
Bundesverfassungsgericht – Homepage – Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Tübinger Verpackungssteuersatzung

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn

    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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