Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung ist steuerfrei (§ 3 Nr. 1a EStG), wird aber in den Progressionsvorbehalt einbezogen (§ 32b Abs. 1 Nr. 1b EStG). Jüngst musste das FG Baden-Württemberg entscheiden, wie Krankentagegelder einer Schweizer Kollektiv- oder Einzel-Krankentaggeldversicherung in Deutschland steuerlich zu behandeln sind. Danach gilt: Die Leistungen sind steuerfrei sind und werden nicht in den Progressionsvorbehalt einbezogen (Urteile vom 8.5.2019, 14 K 2647/18 und 14 K 1955/18).
Der Sachverhalt der beiden Fälle ähnelte sich: Die Kläger wohnten in Deutschland und waren bei einem Schweizer Arbeitgeber beschäftigt. Als Grenzgänger waren sie in Deutschland steuerpflichtig. Die Arbeitgeber hatten eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung zugunsten der Mitarbeiter abgeschlossen. Die Kläger wurden jeweils krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Ihre Arbeitgeber zahlten jeweils „Krankentaggeld“ aus und verrechneten dieses mit den von der Versicherung an sie ausgezahlten Krankentaggelder. In beiden Verfahren endete das Arbeitsverhältnis der Kläger. Das Finanzamt unterwarf die steuerfreien Krankentaggeldzahlungen dem Progressionsvorbehalt. Dadurch erhöhte sich der Steuersatz und damit auch die Einkommensteuer.
Nach Auffassung der Richter handelt es sich bei den Zahlungen aufgrund Kollektiv- oder Einzel-Krankentaggeldversicherung um Leistungen privater Krankenversicherungen. Diese sind steuerfrei und erhöhen den Steuersatz nicht. Denn in die Steuersatzermittlung einzubeziehen sind nach dem Wortlaut des § 32b Abs. 1 Nr. 1k EStG nur dem deutschen Krankengeld vergleichbare Leistungen Schweizer Rechtsträger. Krankentaggeld gehöre jedoch nicht zum (gesetzlichen) Leistungsumfang Schweizer Krankenkassen. Handle es sich um Leistungen privater Versicherungen, seien sie nicht mit Leistungen inländischer öffentlicher Kassen vergleichbar.
Die Revision wurde in beiden Fällen zugelassen, weil die Frage, ob die Leistungen aus der schweizerischen Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach dem VVG dem Progressionsvorbehalt unterliegen, grundsätzliche Bedeutung zukomme.
Weitere Informationen:
FG Baden-Württemberg Urteile vom 8.5.2019, 14 K 2647/18 und 14 K 1955/18
Anmerkung:
Es heißt in der Schweiz übrigens tatsächlich Krankentaggeld (also ohne „e“).
Ein Beitrag von:
-
- Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
- Autor zahlreicher Fachbeiträge
- Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe
Warum blogge ich hier?
Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.