Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können nur mit höchstens 1.000 € monatlich steuermindernd angesetzt werden. Welche Aufwendungen von dieser Höchstbetrags-Deckelung betroffen sind, spielt daher eine entscheidende Rolle.
Aufgrund der Verwaltungsauffassung im BMF-Schreiben vom 24.10.2014 umfasst der Höchstbetrag sämtliche entstehenden Aufwendungen wie Miete, Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Zweitwohnung oder -unterkunft, AfA für notwendige Einrichtungsgegenstände (ohne Arbeitsmittel), Zweitwohnungsteuer, Rundfunkbeitrag, Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze und Aufwendungen für Sondernutzung (wie Garten), die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden.
Nach Meinung des BFH im Urteil vom 4.4.2019 (Az: VI R 18/17) ist dieser Auffassung nicht zu folgen. Danach gehören nämlich Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat nicht zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft, welche lediglich mit höchstens 1.000 € im Monat angesetzt werden können. Bei solchen Aufwendungen handelt sich vielmehr um sonstige Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung, die unter den allgemeinen Voraussetzungen vollständig als Werbungskosten abzugsfähig sind.
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