Die KfW hat ein aktualisiertes Produktmerkblatt zum Baukindergeld veröffentlicht. Die konkretisierten Regelungen gelten für Anträge auf Baukindergeld, die ab dem 17. Mai 2019 im Portal der KfW gestellt wurden.
Die Neuerungen im Überblick:
- Fördergegenstand:
Es wurde eine Aufzählung nicht geförderter Immobilienerwerbe ergänzt. Nicht gefördert werden Ferien- oder Wochenendhäuser, die Übertragung von Wohneigentum im Wege der Erbfolge oder Schenkung, die Eigentumsübertragung zwischen Ehegatten/Lebenspartnern, die Eigentumsübertragung zwischen Verwandten eines Haushaltsmitgliedes in gerader Linie (zum Beispiel: Kinder, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern) und der Erwerb von Wohneigentum, das bereits früher im Eigentum eines Haushaltsmitgliedes stand. - Verlängerte Antragstellung:
Das Baukindergeld ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Einzug im KfW-Zuschussportal zu beantragen. Bisher war im Merkblatt nur eine kurze Antragsfrist von drei Monaten nach dem Einzug enthalten. - Anforderungen an das Wohneigentum:
Bisher war nach dem Merkblatt eine Förderung mit dem Baukindergeld ausgeschlossen, wenn der Haushalt bereits über Eigentum an einer selbstgenutzten, vermieteten oder leerstehenden Immobilie in Deutschland zur Dauernutzung verfügt. Im aktualisierten Merkblatt wurden zusätzlich das Eigentum an einer durch Nießbrauch genutzten oder unentgeltlich überlassenen Wohnimmobilie als Ausschlussgründe für den Zuschuss aufgenommen.
Weitere Informationen:
Merkblatt Baukindergeld (424) der KfW
Lesen Sie hierzu auch meine Beiträge:
- Baukindergeld – eine Förderung mit Baumängeln?
- Baukindergeld: Öffnet die zeitpunktbezogene Gewährung Mitnahmegestaltungen die (Wohnungs-)Tür?
Ein Beitrag von:
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- Diplom-Finanzwirt (FH)
- Dozent für Ertragsteuerrecht an der Hochschule Meißen (FH)
- Fachautor
- Fokus: Einkommensteuer und Gewerbesteuer
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Der Experten-Blog eignet sich hervorragend dazu, Diskussionen anzuregen. Mit meinen Beiträgen möchte ich insbesondere auch die ausgetretenen Pfade im Steuerrecht verlassen und steuerrechtliche Randgebiete beleuchten.