7 % oder 19 %, das ist hier die Frage!

Regelmäßig kommt es zum Streit über die Frage, ob der ermäßigte Steuersatz auf Verkauf von Lebensmitteln zum Vor-Ort-Verzehr anzuwenden ist oder ob der Regelsteuersatz zum Tragen kommt.

Mit Urteil vom 3.9.2019 hat das FG Münster (Az: 15 K 2553/2 16 U) klargestellt, dass neben der nicht bloß behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen an der die Kunden die Gerichte vor Ort verzehren auch noch weitere Dienstleistungen bestehen, in dem Geschirr und Besteck zur Verfügung gestellt wird und dieses gegebenenfalls durch Mitarbeiter eingesammelt und gereinigt wird. Danach soll der Dienstleistungscharakter auch bei einem Verzehr vor Ort in den Vordergrund treten, sodass der Regelsteuersatz anzuwenden ist.

Insbesondere bei Umsätzen aus dem Verkauf von Backwaren und Fast Food zum Verzehr in mit Sitzgelegenheiten ausgestatteten Bäckereien mit eigenen Café bzw. in Backfilialen im Vorkassenbereich von Supermärkten prüft der BFH (Az: XI R 25/19) welcher Steuersatz zum Tragen kommt.

Unabhängig von der abschließenden Entscheidung wäre hier ein guter Ansatzpunkt für Steuererleichterung gegeben, dem ewigen Problembereich zwischen ermäßigten Steuersatz und Regelsteuersatz ein Ende zu bereiten.

Weitere Informationen:
Verfahrensverlauf | BFH – XI R 25/19 – anhängig seit 20.02.2020

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