49-Euro-Ticket: Als Jobticket noch günstiger!

Am 1.5.2023 startet das von Bundestag und Bundesrat beschlossene 49 Euro-Ticket. Noch attraktiver wird es, wenn der Arbeitgeber das Deutschlandticket als steuerbegünstigtes Jobticket anbietet. Was ist dabei zu beachten?

Hintergrund

Am 31.3.2023 hat der Bundesrat der vom Bundestag am 16.3.2023 beschlossenen Einführung des deutschlandweiten 49-Euro-Tickets zugestimmt. Damit kann das deutschlandweite ÖPNV-Ticket wie geplant am 1.5.2023 an den Start gehen. Es ist seit 3.4.2023 als digitales Ticket im monatlich kündbaren Abonnement erhältlich. Bis 2025 beteiligt sich der Bund mit 1,5 Milliarden Euro jährlich an dem Vorhaben, im Übrigen ist es von den Ländern zu finanzieren, die den ÖPNV als gesetzliche Aufgabe zu organisieren haben.

Deutschlandticket als Jobticket

Schon bislang zahlen viele Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn ein sog. Jobticket. Das Jobticket ist eine Monats- oder Jahresfahrkarte für den ÖPNV, die ein Arbeitgeber beim regionalen Verkehrsbetrieb erwirbt und seinen Arbeitnehmern zur Verfügung stellt – bestenfalls kostenlos. Auch das neue Deutschlandticket kann als Jobticket nutzbar gemacht werden – und wird damit für den Alltagsberufsverkehr noch attraktiver. Besteht bereits ein arbeitgeberfinanziertes Job-Ticket (das teurer als 49 Euro ist), kann das Ticket problemlos ab dem nächsten Monatsersten in ein 49-Euro-Deutschland umgewandelt werden, das regelt der Arbeitgeber mit dem Verkehrsbetrieb. Dabei sind folgende Varianten denkbar:

  • Der Arbeitgeber zahlt das 49-Euro-Ticket komplett.
  • Der Arbeitnehmer/in kauft sich das Jobticket selbst, der Arbeitgeber bezuschusst es über die Lohnabrechnung und zeichnet den Vorgang im Lohnkonto auf
  • Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer mehr Lohn und überlässt es dem Arbeitnehmer, was er mit dem Geld macht, wie etwa das 49-Euro-Ticket zu kaufen – wenig attraktiv, weil in diesem Fall der zusätzliche Lohn vollständig steuer- und abgabenpflichtig ist.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können steuerlich profitieren

Aufwendungen des Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer sind grundsätzlich als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG abziehbar. Diese mindern den Gewinn und damit die steuerliche Bemessungsgrundlage. Übernimmt ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer die Kosten des Deutschlandtickets oder zahlt zusätzlich einen Zuschuss, dann erfolgt die Arbeitgeberleistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn und ist nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei und in der Sozialversicherung abgabenfrei. Das bedeutet, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer steuer- sozialversicherungspflichtig profitieren können, das Deutschlandticket wird also nochmals günstiger.

Deutschlandticket wird auch vom Staat bezuschusst

Arbeitgeber sollen zusätzlich motiviert werden, für ihre Beschäftigten Jobtickets zu erwerben, das gilt auch für das Deutschlandticket. Wenn Arbeitgeber mindestens 25 Prozent des Ausgabepreises zahlen, legen Bund und Länder nochmals 5 Prozent Zuschuss dazu. Entscheiden sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer für das Deutschlandticket, werden in diesem Fall dem Arbeitnehmer automatisch von seinem Gehalt 34,30 Euro abgezogen. Das ist der Preis, der für die Arbeitnehmer übrigbleibt, wenn der Arbeitgeber den Mindestzuschuss von 25 Prozent zahlt und der Jobticketvorteil von 5 Prozent einberechnet wird. Allerdings gibt es die zusätzlichen 5 Prozent Staatszuschuss nur bis zum 31.12.2024, was danach passiert ist offen.

Weitere Informationen:

Lesen Sie hierzu auch den ausführlichen Beitrag in NWB 11/2023 S. 754:

Lohnsteuerliche Behandlung von Arbeitgeberzuschüssen beim geplanten 49 €-Deutschlandticket (für Abonnenten kostenfrei. Sie sind noch kein Abonnent? Nutzen Sie unsere kostenfreien Testmöglichkeiten).


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