Zwei „gelungene“ Entscheidungen des IX. Senates des BFH – Teil 1

Diese beiden Entscheidungen des BFH (IX R 37/16 und IX R 6/16) sind für die Praxis sehr wichtig. Zwei unterschiedliche Themenbereiche, aber sehr konsequent geurteilt und für den Steuerberateralltag sehr relevant.

Teil 1

Im Verfahren IX R 37/16 war die Frage zu klären, was eine Nutzung zu eigenen Zwecken im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist. Es gilt zu klären, ob ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn bei Verkauf einer Immobilie entstanden ist. Eine Steuerpflicht tritt nicht ein, wenn im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist. Dies hat das FA in der Vergangenheit sehr restriktiv gelöst und in zahlreichen Fällen eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ausgeschlossen und so den Verkauf steuerpflichtig behandelt.

Der BFH hat jetzt zu Recht klargestellt, dass eine zeitweilige Bewohnung ausreicht, sofern dem Steuerpflichtigen in der übrigen Zeit die Wohnung zur Verfügung steht. Deshalb sind Zweitwohnungen, Ferienwohnungen, die nicht zur Vermietung bestimmt sind und Wohnungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nicht steuerpflichtig. Auch ein Dritter darf in dieser Wohnung aufgenommen werden, so lange er gemeinsam mit der Familie dort wohnt (z. B. die Mutter der Kindern, die Eigentümer sind). Anders der Fall, wenn einem Dritten (z.B. der Mutter) diese Wohnung allein zur Nutzung überlassen wird, auch unentgeltlich.

Es ist also nicht so viel Steuerpflicht drin, wie das Finanzamt oft „vorgerechnet“ und veranlagt hat. Wohl dem, der Einspruch eingelegt hat. Er beantragt jetzt die Korrektur des ESt-Bescheides im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens. Liegt kein Einspruch vor, ist zu prüfen, inwieweit eine nachträgliche Korrektur des Steuerbescheides möglich ist. Bei Veranlagungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ist ein Antrag nach § 164 Abs. 2 AO zu stellen. Am besten gleich, denn in Kürze fällt ein Kalenderjahr aus dem Berichtigungsmodus heraus, da die Festsetzungsverjährung gem. §§ 169 AO ff. zu beachten ist.

Teil 2 folgt hier.

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