Heute der dritte und letzte Teil meiner persönlichen Top10 der kuriosesten FG-Urteile.
Toilettentagebuch umsonst erstellt (2013)
Bei manchen Fällen darf man wohl froh sein, dass Gerichtsakten nicht öffentlich sind. Ein Betriebsprüfer wollte die Kosten der Renovierung seines zweiten WC daheim absetzen. Zur Glaubhaftmachung der beruflichen Nutzung legte er ein Toilettentagebuch (!) vor. Überzeugen konnte das die Richter des FG Baden-Württembergs allerdings nicht: kein steuerlicher Abzug.
Prozessrisiko der besonderen Art (2015)
Steuerpflichtige versuchen ja bekanntlich gern mal, private Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzuziehen. Dass der Abzug aber wegen unzureichend ausgeprägter Berufsfähigkeiten versagt wird, ist dann doch neu. So erging es einem Profifußballer jüngst vor dem FG Münster, als er sein Pay-TV-Abo geltend machen wollte. Begründung des Steuerpflichtigen: Er bereite sich mit den Fußballübertragungen taktisch auf künftige Gegner vor. Das sei besonders notwendig, da sein Vertrag beim derzeitigen Zweitligaclub demnächst auslaufe. Mit der Klage hatte er – natürlich – keinen Erfolg. Ein Argument der Richter: Das Pay-TV-Abo umfasse auch Spiele der ersten Bundesliga und der Champions League. Da der Steuerpflichtige ja Zweitligaspieler sei, könne man nicht unbedingt davon ausgehen, dass er demnächst gegen Mannschaften aus diesen Ligen spielen werde. Autsch.
Der verschwiegene Rechtsanwalt (2015)
Von seinem Anwalt erwartet man Verschwiegenheit. Deren obere Grenze hat nun eine Rechtsanwalts-GmbH vor dem FG Köln ausgetestet. Unter Berufung auf die Verschwiegenheitspflicht weigerten sich die Advokaten, eine Zusammenfassende Meldung mit den USt-ID der ausländischen Mandanten auszufüllen. Überraschend ausführlich legte das Gericht dar, warum die Verschwiegenheit in der Güterabwägung unterläge. Noch überraschender ließ man die Revision zum BFH zu. Ich frage mich ja, ob der Steuerpflichtige nicht einfach nur keine Lust auf die Erklärungspflichten hat. Mal schauen, was der BFH hierzu vielleicht noch feststellen wird.
Die Liste der eigentümlichen Urteile lässt sich endlos erweitern. Was ist ihr persönlicher Lieblingsfall aus der Kategorie ‚Kurios‘?
Weitere Infos:
- 10 kuriose Steuer-Urteile zum Wochenende (Teil 1)
- 10 kuriose Steuer-Urteile zum Wochenende (Teil 2)
- FG Baden-Württemberg, Az. 9 K 2096/12 (Toilettentagebuch)
- FG Münster, Az. 2 K 3027/12 E (Pay-TV-Abo)
- FG Köln, Az. 2 K 3593/11 (Rechtsanwalt)
Eindeutig der Fall der absetzbaren Aktentasche des BP. Der Aspekt mit der Brotzeit wurde schön herausgearbeitet :)
Mein Urteil betraf die Grunderwerbsteuer und wurde im FG Leipzig verhandelt. Dort war der Vorsitzende Richter von seiner Meinung so überzeugt, dass er in der gesamten Verhandlung selbst die Argumente des Finanzamtes vortrug. Zum Schluss fragte er dann die Vertreterin des Finanzamtes, ob sie noch etwas zu sagen hätte. Dies verneinte natürlich. Dann kam das Urteil: 1. Das FG führte diverse Urteile an, die eindeutig im Tenor dem Sachvortrag des Steuerpflichtigen entsprachen, die aber dennoch vom FG in der Urteilsbegründung als Zeugnis für seine Entscheidung herangezogen wurden. Selbstverständlich wurde die Revision nicht zugelassen. Wir haben dann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und der BFH befasste sich mit dem Thema. Dann kam das Urteil des BFH: „Es bleibt unerfindlich, wie das Finanzgericht zu seinem Urteil kommen konnte.“ Aber damit nicht genug. Es musste dem BFH so die Nase hochgegangen sein, dass er das Verfahren ans FG mit folgender Frage ans FG zurück gab: Es bliebe noch zu klären, ob die Rückabwicklung nun am 8.11. oder am 12.11. erfolgte – also für den Rechtsfall völlig ohne Belang. Das war eine Ohrfeige ersten Ranges für das FG
Interessantes Blog und sehr tolle Beiträge rund um das Thema Steuerrecht. Da erlebt man als Rechtsanwalt so einiges im Laufe der Zeit. Weiter so!