Schon im Beitrag zu den interessanten Steuerstreiten im April 2016 berichtete ich über das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (Az: X R 28/15), wonach geprüft wird, ob eine Begrenzung der 1%-Regelung nicht schon gesetzlich geboten ist, weil die pauschale Nutzungswertbesteuerung teilweise zu zwingend falschen Ergebnissen führt. In der Rechtsfrage beim BFH werden insbesondere Gebrauchtfahrzeuge angesprochen, da auch bei ihnen der Bruttolistenneuwagenpreis Basis der 1%-Regelung ist. Tatsächlich kann aber jedes Fahrzeug von der Streitfrage betroffen, denn die zwingend falschen Ergebnisse müssen nicht nur bei Gebrauchtfahrzeugen auftreten.
Zum Hintergrund: Wenn ein Betriebsfahrzeug zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird (und nur dann!) kann der private Nutzungswert mittels der pauschalen 1%-Regelung ermittelt werden. Dass dies auch mal zu sehr hohen (auch unrealistischen) Werten führen kann, weiß auch die Finanzverwaltung. Daher ist ja im BMF-Schreiben vom 18.11.2009 (Tz. 18) geregelt, dass die 1%-Regelung höchsten mit den Gesamtkosten des Fahrzeugs anzuwenden ist. Eine Begrenzung auf die Gesamtkosten lässt der Fiskus also zu, so dass zumindest eine Gewinnerhöhung allein durch die 1% Regelung ausgeschlossen ist.
Dennoch werden in einem solchen Fall für einen definitiv betrieblich genutzten Gegenstand keine Betriebsausgaben mehr steuermindernd berücksichtigt. Dabei handelt es sich nicht nur um einen irgendwie genutzten Gegenstand. Wie gesagt: Damit für das Fahrzeug überhaupt die 1%-Regelung angewendet werden darf, muss dieses ja schon zu mehr als 50% betrieblich genutzt werden. Kann das sein? Gab da nicht irgend sowas wie die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit?
Eher nicht! Im angesprochenen Verfahren begehrte der Kläger eine Begrenzung der 1%-Regelung auf 50% der tatsächlich entstandenen Kfz-Kosten. Diese lehnte das erstinstanzliche FG München mit Entscheidung vom 09.12.2014 (Az: 6 K 2338/11) jedoch ab. Begründung: Die 1%-Regelung überschreitet nicht die dem Gesetzgeber zur Verfügung stehende Typisierung.
Also nochmal von vorn: Es ist also ok, dass der Gesetzgeber für ein Fahrzeug, das definitiv zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird, im schlimmsten Fall unter dem Strich gar keine Betriebsausgaben zur Steuerminderung zulässt? Begründet wird das Ganze dann auch noch mit einer Typisierung des Gesetzgebers.
Verschwiegen wird jedoch, dass selbst bei einer Deckelung der 1%-Regelung auf 50% der Kfz-Kosten der Fiskus immer noch ein gutes Geschäft gemacht hat. Schließlich wäre durch die Begrenzung der 1% Regelung auf 50% der Kfz-Kosten der private Nutzungsanteil auch locker erfasst, denn das Fahrzeug wird ja schon zu mehr als 50% betrieblich genutzt.
Wenn das noch eine Typisierung im Rahmen ist, warum schafft man dann den Betriebsausgabenabzug nicht direkt typisierend ab? Aus meiner Sicht ist dies nicht typisierend, sondern typisch für den Fiskus.
Weitere Infos:
- Verfahrensverlauf | BFH – X R 28/15 – anhängig seit 18.03.2016 (per 03.05.2016)
- BMF v. 18.11.2009 – IV C 6 – S 2177/07/10004
- FG München v. 09.12.2014 – 6 K 2338/11