In einem aktuellen Beschluss hat das FG Hamburg im Verfahren der gerichtlichen Aussetzung der Vollziehung nochmals klargestellt, dass § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 ff. EStG keine Geringfügigkeitsgrenze vorsieht.
Der Kläger hatte einen Anteil für die private Pkw-Nutzung anhand der tatsächlichen Kosten ermittelt, da die privaten Fahrten mit 350 km gegenüber der Gesamtfahrleistung von 37.000 km nicht ins Gewicht fallen würden. Seine Aufstellung habe die Präzision eines Fahrtenbuches und müsse deshalb der Maßstab für die Ermittlung der betrieblich veranlassten Fahrten sein. Die Anwendung der 1 %-Regelung sei zu verwerfen, weil sie für ihn zu einer erheblichen steuerlichen Belastung führe, obwohl er mit dem Fahrzeug so gut wie überhaupt nicht privat unterwegs gewesen sei.
Das FG Hamburg hat den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet zurückgewiesen. Das Gesetz sehe keine Geringfügigkeitsgrenze vor. Eine solche sei auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht erforderlich. Der Antragsteller hätte ein Fahrtenbuch führen können. Dies gilt insbesondere, weil der Antragsteller nur relativ wenige, dafür aber relativ lange Fahrten durchgeführt hat. Die Aufzeichnungspflichten waren demnach auch zumutbar. Die vorgelegte formlose Kostenaufstellung genügt diesen Anforderungen nicht, da diese weder in gebundener Form noch zeitnah geführt wurde.
Das FG unterstreicht damit die bereits in den letzten BFH-Entscheidungen besonders hervorgehobene Typisierungswirkung der 1 %-Regelung. Verfassungsrechtliche Zweifel kommen nicht auf, da dem Steuerpflichtigen immer die flankierende – wenn auch aufwändigere – Option der Fahrtenbuchmethode offen steht.
Das starre Leitbild der Bruttolistenpreismethode soll verhindern, dass durch kleinere Ausnahmen vom Typisierungsgedanken der gesetzliche Zweck der Vereinfachung von Ermittlungs- und Nachweisstreitigkeiten bei der privaten Pkw-Nutzung untergraben wird. Denn steter Tropfen höhlt den Stein.
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