Ist es vorteilhafter, ein Fahrzeug nur zu max. 50 % betrieblich zu nutzen?
Des Unternehmers liebstes Kind ist häufig der eigene Firmen- bzw. Geschäftswagen. Die steuerliche Behandlung und die Ermittlung des privaten Nutzungswert ist für viele Mandanten daher eine Herzensangelegenheit. Die Frage, nach welcher Methode die private Kfz-Nutzung ermittelt wird, ist dabei nicht selten ein sensibles Thema. Von besonderer Bedeutung ist allerdings auch, ob das Fahrzeug zum notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen gehört. Warum, zeigt der folgende Beitrag.
Zum Hintergrund
Wird ein betriebliches Kraftfahrzeug auch für private Zwecke genutzt, so ist der Wert dieser Nutzung nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG entweder nach der 1 %-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode zu bewerten. Allerdings ist die 1 %-Regelung nur bei der privaten Nutzung eines Kraftfahrzeugs anzuwenden, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, so schreibt es § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG vor. Das Fahrzeug muss somit zum notwendigen Betriebsvermögen gehören.
Der pauschale Nutzungswert kann im Einzelfall die die tatsächlich entstandenen Kosten übersteigen. In diesem Fall kommt es auch bei Geschäftsfahrzeugen zur sog. Kostendeckelung, nach der maximal die tatsächlichen Kosten anzusetzen sind.
Da die 1 %-Regelung hiernach nur bei Fahrzeugen zur Anwendung kommt, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden, wurde gefordert, bei der Kostendeckelung ebenfalls nur 50 % der Kosten zu berücksichtigen. Allerdings hat sich dies beim BFH nicht durchsetzen lassen (vgl. BFH, Urteil v. 15.05.2018 – X R 28/15).
Hiergegen ist inzwischen eine Verfassungsbeschwerde anhängig (BVerfG – 2 BvR 2129/18). Warum, zeigen die nachfolgenden Beispiele.
Beispiel 1 – gewillkürtes Betriebsvermögen
Architekt A hat über einen referenzfähigen Zeitraum von drei Monaten ermittelt, dass er seinen Geschäftswagen nur zu 25 % für betriebliche Zwecke nutzt. Sein Büro und seine Wohnung befinden sich in demselben Gebäude; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind daher nicht zu berücksichtigen.
Bei dem Fahrzeug handelt es aufgrund des Nutzungsumfangs um gewillkürtes Betriebsvermögen. A ordnet das Fahrzeug seinem Betriebsvermögen zu. Die Kfz-Kosten betrugen 2018 insgesamt 6.000 Euro. Der inländische Listenpreis des Fahrzeugs beträgt 60.000 Euro.
Welche Gewinnauswirkung ergeben sich aus der Kfz-Nutzung für 2018?
Lösung:
Betriebsausgaben – 6.000 Euro
Nutzungsentnahme 6.000 € x 75 % = + 4.500 Euro
Gewinnauswirkung – 1.500 Euro
Beispiel 2 – notwendiges Betriebsvermögen
Wie Beispiel 1, allerdings wird in diesem Fall der Geschäftswagen zu 80 % für betriebliche Zwecke genutzt. Ein Fahrtenbuch führt A nicht.
Welche Gewinnauswirkung ergeben sich aus der Kfz-Nutzung für 2018?
Lösung:
Betriebsausgaben – 6.000 Euro
Nutzungsentnahme 600 € x 12 % = + 7.200 Euro max. + 6.000 Euro
Gewinnauswirkung 0 Euro
Fazit
Verfassungsrechtlich ist die 1 %-Regelung bezogen auf den Bruttolistenneupreis nicht zu beanstanden. Dies gilt sogar auch beim Kauf von Gebrauchtfahrzeugen, da der Steuerpflichtige grundsätzlich eine Wahlmöglichkeit zwischen der 1 %-Regelung und der Fahrtenbuchmethode hat (vgl. BFH vom 13.12.2012 – VI R 51/11).
Die beiden Rechenbeispiele zeigen, dass bei einer geringeren betrieblichen Nutzung ein höherer Betriebsausgabenabzug erfolgt. Das Bundesverfassungsgericht wird entscheiden, ob dies verfassungsgemäß ist. Die Entscheidung bleibt abzuwarten. In vergleichbaren Fällen sollte daher unter Hinweis auf das anhängige Verfahren (BVerfG – 2 BvR 2129/18) Einspruch eingelegt werden, um den Fall offen zu halten.
Lesen Sie hierzu auch folgenden Beiträge:
- Seifert: Geschäftswagen – Wie weit geht die Kostendeckelung? (NWB 39/2018 S. 2832)
- Langenkämper, Firmenwagen, infoCenter NWB YAAAB-04811
(für Abonnenten der jeweiligen NWB Pakete kostenfrei)
Weitere Informationen:
Ihre Beispiele sind ja noch harmlos. Zumal das erste auch nicht clever wäre. Sie hätten den gleichen Abzug auch, wenn Sie es im PV lassen und eine Nutzungseinlage buchen. Nur das Sie dann beim Verkauf nichts versteuern müssen….
Nun nehmen Sie mal den 49/51 Fall.. bei 49 % betrieblichen Nutzung gibts 49 % Abzug und bei 51 in Summe gar nix.. bei den 49 reichen excel Aufzeichnungen über 3 Monate und bei 51 % brauchen Sie ein ordnungsgemäßes Fabu.
Selbst wenn Sie überhaupt gar keine Aufzeichnungen haben, gibt es oft Anweisungen 20 Prozent betrieblich und 80 privat zu schätzen.. also mehr als bei der Kostendeckelung…
Jetzt beantworten Sie abschließend die Frage, ob wenn mein Mandant bei der 3-Monats Aufzeichnung betriebliche Fahrten als private kennzeichnet um auf knapp unter 50 Prozent zu kommen, hier eine Steuerhinterziehung vorliegt…
Spätestens jetzt weis der letzte wie abartig dumm (ja das ist die richtige Sprache hierfür) dieses Regelung ist.
Dabei wäre es so so einfach… statt den BLP den tats. Kaufpreis nehmen (mit Regelung für verbilligten Kauf von mir aus) und dafür das eine Prozent aufkommensneutral machen… damit wären die Rabatte bei neuen und alle gebrauchten Fahrzeuge erledigt.
Bleiben noch die bereits abgeschriebenen. Hier kam man es ja aber als Investitionsankurbler verstehen..
Der Vollständigkeit sei erwähnt, dass sich die Materie mathematisch verkompliziert sobald Fahrten zw. Wohnung und Betrieb ins Spiel kommen. Aber rechnen können wir ja.
Update zum Verfahrenslauf: Laut einem Schreiben des Finanzamtes gibt es einen Beschluss vom 21.03.2023 Az 2 BvR 2129/18. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Gibt es dazu eine Einschätzung?