Seit dem 1.1.2020 werden bestimmte energetische Maßnahmen am Eigenheim über § 35c EStG steuerlich gefördert. Die Förderung verteilt sich auf drei Jahre. Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr werden jeweils 7 Prozent der Aufwendungen, maximal 14.000 Euro jährlich, im dritten Jahr 6 Prozent der Aufwendungen, maximal 12.000 Euro, von der Steuerschuld abgezogen.
Doch ohne tarifliche Steuerschuld geht die Förderung ins Leere – dies hat das FG Hamburg mit Urteil vom 6.8.2024 (1 K 73/24) klargestellt.
Der Sachverhalt:
Der Kläger ließ im Jahre 2021 eine energetische Sanierungsmaßnahme durchführen, für die er die Förderung nach § 35c EStG beantragte. Im Einkommensteuerbescheid 2021 setzte das Finanzamt eine tarifliche Einkommensteuer in Höhe von 0 Euro fest. Die Aufwendungen für die energetische Maßnahme wurden zwar dem Grunde nach anerkannt, doch der Höhe nach blieben sie außen vor, da die Steuerschuld bereits ohne den Abzug nach § 35c EStG bei 0 Euro lag. Ein Einspruch und die nachfolgende Klage blieben ohne Erfolg.
Der Förderbetrag war im Jahr 2021 verloren und es wurde dem Kläger auch nicht gestattet, den zunächst nicht berücksichtigten Betrag der Förderung in 2022 geltend zu machen oder zumindest anteilig auf mehrere Jahre zu verteilen.
Die Begründung :
Während des Förderzeitraums muss der Steuerpflichtige in jedem Veranlagungszeitraum über einen ausreichend positiven Ausgangsbetrag verfügen, um in den Genuss der Förderung nach § 35c EStG zu kommen. Denn nach dem Wortlaut des Gesetzes ist die steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen durch § 35c EStG nur über einen gesetzlich festgelegten, starren Zeitraum von drei Veranlagungszeiträumen möglich.
Hinsichtlich der jeweiligen Höhe besteht kein Wahlrecht zu einer Verteilung. Vor- oder Rücktragsmöglichkeiten in andere Veranlagungszeiträume sind nicht vorgesehen. Ein nicht verbrauchter Steuerermäßigungsbetrag geht daher steuerlich verloren.
Denkanstoß:
Angesichts des klaren Gesetzeswortlauts wäre eine anderslautende Entscheidung eine Sensation gewesen, auch wenn man dem Kläger einen Erfolg gewünscht hätte. Letztlich bleibt wohl nur die Erkenntnis, steuerlich vorausschauend zu planen, um in den Genuss der vollen Förderung zu gelangen bzw. – soweit überhaupt möglich – lieber einen KfW-Zuschuss als die 35c-Förderung zu beantragen. Zugegebenermaßen ist das aber leichter gesagt als getan, denn die steuerlich maßgebenden Sachverhalte lassen sich im Vorhinein nicht immer konkret planen.