Aufreger des Monats November: Kein „nachlaufender“ Betriebsausgabenabzug für befreite PV-Anlagen

Für bestimmte Photovoltaikanlagen gilt seit 2022 eine gesetzliche Ertragsteuerbefreiung (§ 3 Nr. 72 EStG). Im Gegenzug sind Betriebsausgaben seit 2022 nicht mehr abziehbar. Es bleibt aber die Frage, was mit so genannten nachlaufenden Betriebsausgaben geschieht, also etwa eine in 2022 geleistete Umsatzsteuer-Nachzahlung für das Jahr 2021.

Das FG Nürnberg hat diesbezüglich nun entschieden, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2022 keine Betriebsausgaben für steuerbefreite Photovoltaikanlagen mehr abgezogen werden dürfen, selbst wenn diese auf steuerpflichtige Einnahmen früherer Veranlagungszeiträume entfallen.

Überraschenderweise stellt das Gericht dabei aber gar nicht auf einen „wirtschaftlichen Zusammenhang“ oder das Abzugsverbot nach § 3c Abs. 1 EStG ab, sondern leitet das Abzugsverbot unmittelbar aus der Vorschrift des § 3 Nr. 72 EStG ab (FG Nürnberg, Urteil vom 19.9.2024, 4 K 1440/23). Weiterlesen

Vonovia: Weniger Verluste, aber steigende Kosten – ein Lichtblick in der Bilanz?

Der Immobilienkonzern Vonovia scheint im dritten Quartal 2024 eine Atempause bei den hohen Wertberichtigungen einzulegen. Während in den ersten sechs Monaten weiterhin nennenswerte Abwertungen vorgenommen wurden, fielen diese jedoch geringer aus als im Vorjahr. Dennoch reicht das operative Ergebnis nicht aus, um die Gewinnschwelle zu erreichen. Positiv ist immerhin, dass der Verlust im aktuellen Geschäftsjahr bislang spürbar niedriger ist als im Vorjahreszeitraum.

Ein Blick in den Quartalsbericht

Die hohen Wertberichtigungen auf Immobilien haben ein Ende. Im dritten Quartal musste Vonovia hier keine hohen Wertberichtigungen vornehmen. Betrachtet man die drei Quartale insgesamt, zeigt sich jedoch, dass es auch in diesem Jahr zu nennenswerten, wenn auch nicht mehr auf dem Niveau des Vorjahres liegenden, Wertberichtigungen gekommen ist.

Allerdings reichen die erwirtschafteten Erträge noch nicht aus, um schwarze Zahlen zu schreiben. Weiterlesen

Bundesregierung plant Anhebung des Pflegeversicherungsbeitrags

Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung soll ab 1.1.2025 um 0,2 Prozentpunkte angehoben werden. Das geht aus einer Verordnung (BT-Drs. 20/13710) der Bundesregierung vom 10.11.2024 hervor. Bundestag und Bundesrat müssen aber erst noch zustimmen.

Hintergrund

Die soziale Pflegeversicherung wird grundsätzlich paritätisch von Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanziert. Der Beitragssatz beträgt seit 1.7.2023 allgemein 3,4 Prozent, bei Kinderlosen 4 Prozent des Bruttogehalts. Eine abweichende Regelung gilt im Bundesland Sachsen, das bei der Einführung der Pflegeversicherung keinen Feiertag gestrichen hatte. Dort entfallen von den 3,4 Prozent Pflegeversicherungsbeitrag 2,2 Prozent auf die Beschäftigten und 1,2 Prozent auf die Arbeitgeber. Für die Umsetzung einer Beitragssatzanhebung in der sozialen Pflegeversicherung sieht § 55 Abs. 1 S. 2 i. V. m. Abs. 1a SGB XI eine Verordnungsermächtigung vor. Von dieser Ermächtigung hat die Bundesregierung jetzt für 2025 Gebrauch gemacht.

Bundesregierung beschließt Anhebung des Pflegeversicherungsbeitrags 2025

Nach dem Beschluss der Bundesregierung soll der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung mit Beginn des Jahres 2025 um 0,2 Prozentpunkte angehoben (BT-Drs. 20/13710). Der Beitragssatz würde damit bundeseinheitlich auf 3,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen festgesetzt. Insbesondere in den Jahren 2022 und 2023 habe die Zahl der Menschen mit Pflegebedarf deutlich schneller zugenommen, als es rein demografisch bedingt zu erwarten gewesen wäre. Ungünstig wirkten sich auch die finanziellen Folgen der Corona-Pandemie aus. Alles zusammen führe zu höheren Leistungsausgaben, während sich eine abnehmende Zahl von Beitragszahlern abzeichne. Weiterlesen

Abzugsverbot für nachlaufende Betriebsausgaben bei Photovoltaikanlagen

Seit dem 1.1.2022 sind ertragsteuerlich Einnahmen aus dem Betrieb bestimmter Photovoltaikanlagen steuerfrei. Seitdem ist in den Fällen der Einnahmenüberschussrechnung fraglich, ob Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, die wirtschaftlich im Jahr 2021 oder früher verursacht worden sind.

Das Finanzgericht Nürnberg hatte nun über einen entsprechenden Fall zu urteilen: Auf seiner Scheune betrieb der Kläger eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 11,7 kWp. Im März 2022 reichte er seine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2021 ein. Hierin ergab sich eine Nachzahlung in Höhe von 864 Euro, die er sodann bezahlte.

Ein Jahr später reichte er für seine Photovoltaikanlage eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) für das Jahr 2022 ein. Da die Umsatzsteuernachzahlung für 2021 seine einzige Ausgabenposition war, machte er einen Verlust in Höhe von 864 Euro geltend. Weiterlesen

Unfallbedingter Verdienstausfallschaden nach ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Ein Unfallopfer kann einen zu ersetzenden Verdienstausfallschaden erleiden, wenn er berechtigterweise auf die ihm ärztlicherseits bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vertraut und deshalb nicht zur Arbeit geht – so der BGH 8.10.2024, VI ZR 250/22.

Sachverhalt im Streitfall

Der Kläger erlitt 2019 während seiner Arbeit in einer Waschstraße eine tiefe, klaffende Riss- und Quetschwunde am linken Unterschenkel. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach war unstreitig. Der Kläger war unfallbedingt vom 8. bis zum 22.5.2019 und vom 26. bis zum 27.8.2019 in stationärer Behandlung. Laut fachärztlicher Bescheinigung vom 17.8.2020 war er unfallbedingt bis voraussichtlich zum 14.9.2020 arbeitsunfähig.

Mit der Klage machte der Kläger die Differenz zwischen seinem letzten monatlichen Gehalt und dem Krankengeld nebst anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zinsen geltend. Er meinte, er habe sich auf die Krankschreibung seines Arztes verlassen und sein Verhalten danach ausrichten dürfen. Es handele sich um einen Fehler des Arztes, welchen er nicht zu vertreten habe und welcher im Risikobereich des Schädigers liege.

Das LG verurteilte die Beklagten zur Zahlung von Verdienstausfall nebst Zinsen und anteiligen vorgerichtlichen Rechtsanwalts- kosten für den Zeitraum nach Ende der Lohnfortzahlung bis zum 5.9.2019 (zweieinhalb Monate) und wies die Klage im Übrigen ab. Die Berufung des Klägers wies das OLG zurück.

Entscheidung des BGH

Die Revision des Klägers war erfolgreich: Der BGH hat das OLG-Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen. Der Geschädigte könne einen adäquat kausal unfallbedingten und nach § 842 BGB, § 11 StVG zu ersetzenden Verdienstausfallschaden erleiden, wenn er berechtigterweise auf die ihm ärztlicherseits bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vertraut und deshalb nicht zur Arbeit geht.

Praktische Konsequenzen

Bei der Beurteilung, ob eine solche verletzungsbedingte Beeinträchtigung der Arbeitskraft vorliegt, ist der Arbeitnehmer grundsätzlich auf die Einschätzung des ihn behandelnden Arztes angewiesen, insbesondere wenn es um die Frage geht, ob durch die Aufnahme der Arbeitstätigkeit die Heilung nach ärztlicher Prognose verhindert oder verzögert würde. Der Arbeitnehmer ist arbeitsrechtlich verpflichtet, alles zu unterlassen, was seine Genesung verzögert, und er pflichtwidrig handelt, wenn er den Heilungserfolg durch gesundheitswidriges Verhalten gefährdet. Deshalb kommt ein Verdienstausfallschaden nicht nur bei objektiv festgestellter Arbeitsunfähigkeit in Betracht, sondern auch, wenn der Geschädigte aufgrund der ärztlichen Beratung von einer solchen Einschränkung ausgehen musste.

Allerdings schiebt der BGH einer ausufernden Schadenersatzpflicht auch einen Riegel vor: Erstens muss die Arbeitsunfähigkeit verletzungsbedingt sein, was der Geschädigte zu beweisen hat; zweitens muss der Geschädigte den Arzt vollständig und zutreffend informiert haben, insbesondere über die von ihm empfundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die der Arzt zur Grundlage seiner Beurteilung und Empfehlung gemacht hat (z.B. Schmerzen). Und drittens muss das ärztliche Verfahren (siehe hierzu auch die sog. Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie i.d.F. v. 14.12.2013, BAnz AT 27.01.2014 B 4) zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit so gestaltet sein, dass der Geschädigte auf die Richtigkeit der ärztlichen Feststellung vertrauen darf.

Das BGH-Urteil ist durchaus auch für Arbeitgeber interessant: Da das Entgeltfortzahlungsgesetz keine Einschränkungen bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Unfällen oder Verletzungen durch Dritte macht, ist die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber auch in diesen Fällen bis zu sechs Wochen zu leisten, obwohl der Verletzte zivilrechtlich vom Schädiger Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen kann.

Der Schadensersatzanspruch des verletzten Arbeitnehmers wegen des Verdienstausfalls geht aber auf den Arbeitgeber über, wenn dieser das Arbeitsentgelt fortgezahlt hat. Durch den in § 6 EFZG geregelten Forderungsübergang bei Dritthaftung ist der Arbeitgeber also in der Lage, den Schadensersatzanspruch auch selbst geltend zu machen.

Kommt das Deutschland-Ticket unter die Räder?

Noch am 23.9.2024 haben sich die Verkehrsminister von Bund und Ländern darauf verständigt, das Deutschlandticket fortzusetzen, ab 1.1.2025 soll es aber 58 Euro statt bislang 49 Euro/Monat kosten. Nach dem Ampel-Aus droht dem Deutschlandticket aber ebenfalls das Aus, weil die Finanzierung nicht mehr gesichert ist.

Hintergrund

Das Deutschlandticket gilt seit 1.5.2023 zum Einführungspreis von 49 Euro im monatlich kündbaren digitalen Abonnement. Ziel ist es, die Attraktivität des Regionalverkehrs zu steigern, einen Anreiz zum Umstieg auf den öffentlichen Nahverkehr zu schaffen, Energie zu sparen – und Bürgerinnen und Bürger finanziell zu entlasten. Bis Ende 2025 beteiligt sich der Bund mit 1,5 Milliarden Euro jährlich an dem Vorhaben. Bis Ende 2024 bleibt der Preis stabil bei 49 Euro. Deswegen beschloss das Kabinett am 17.7.2024 eine Neufassung des Regionalisierungsgesetzes. Mit der Gesetzesänderung können in den Vorjahren nicht verbrauchte Mittel für die Finanzierung des Deutschlandtickets in diesem Jahr genutzt werden. Da aber die Finanzierung für 2025 ungewiss war, haben Bund und Länder länger verhandelt mit dem Ergebnis, den Preis des Deutschlandtickets ab 1.1.2025 auf 58 Euro/Monat anzuheben.

Änderung des Regionalisierungsgesetzes steht aus

Bund und Länder streiten um die Finanzierung des Deutschlandtickets. Für die Finanzierung des Deutschlandtickets in 2025 soll das Regionalisierungsgesetz geändert werden. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 20/12773) wurde am 26.9.2024 in erster Lesung im Bundestag behandelt. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 27.9.2024 (BR-Drs. 393/24 (B)) zwar die Übertragung überschüssiger Finanzierungsmittel in das Jahr 2025 begrüßt. Allerdings wurde der Zeitplan des Bundesverkehrsministeriums gerügt: Eine Verschiebung ohne einen Gesetzesbeschluss in 2024 zur Herstellung der Überjährigkeit der Mittelverwendung sei für die Verkehrsverbünde mit einem zu hohen Finanzierungsrisiko verbunden.

Seitdem ist Funkstille. Weiterlesen

Mehrfache zeitlich begrenzte Versetzung von Beamten: FG Münster verneint erste Tätigkeitsstätte

Wenn es um die steuerliche Beurteilung von beruflichen Fahrten geht, ist es üblicherweise von Vorteil, wenn diese nicht als Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte gewertet werden, da die Fahrtkosten dann nach Reisekostengrundsätzen geltend gemacht werden können.

Das FG Münster hat nun entschieden, dass bei einem Beamten, der im Wege einer mehrfach verlängerten Versetzung über mehrere Jahre an einer Ausbildungsstätte eingesetzt wird, die Ausbildungsstätte keine erste Tätigkeitsstätte darstellt (FG Münster, Urteil vom 2.9. 2024, 15 K 698/22 E).

Der Sachverhalt:

Der Einfachheit halber erlaube ich mir, aus dem Newsletter Oktober 2024 des FG Münster zu zitieren: Eheleute sind beide als Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen tätig. Beide wurden im Jahr 2012 bzw. 2013 von ihrem jeweiligen Dienstort als Lehrpersonen an eine Ausbildungsstätte versetzt. Die jeweilige Stelle war für die Dauer von vier Jahren zu besetzen mit der Möglichkeit zu einer einmaligen Verlängerung um maximal zwei Jahre. Vor Ablauf der vier Jahre verlängerte der Dienstherr den Verwendungszeitraum um weitere zwei Jahre und sodann vor Ablauf dieser zwei Jahre mehrmals um weitere zwei Jahre. Im Anschluss sollte eine Versetzung aus dienstlichen Gründen an eine zu nennende „Wunschbehörde“ erfolgen.

In ihrer Einkommensteuererklärung 2020 machten die Eheleute die Fahrten zur Ausbildungsstätte als Reisekosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte demgegenüber nur die Entfernungspauschale, da die Eheleute jeweils einer ersten Tätigkeitsstätte – der Ausbildungsstätte – zugeordnet seien. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Die angefallenen Fahrten seien nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen, da es sich nicht um Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gehandelt habe.

Die Begründung in aller Kürze:

Die erste Tätigkeitsstätte werde vorrangig durch den Arbeitgeber bestimmt, hilfsweise mittels quantitativer Kriterien. Entscheidend sei, ob der Arbeitnehmer aus der ex-ante-Sicht nach den arbeits- oder dienstrechtlichen Festlegungen an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten tätig werden solle. Im Streitfall seien die Kläger der Ausbildungsstätte nicht dauerhaft zugeordnet gewesen. Eine entsprechende dauerhafte dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung habe nicht vorgelegen. Die Kläger seien zwar im Wege der Versetzung der Ausbildungsstätte zugeordnet worden. Und nach der beamtenrechtlichen Konzeption soll der Einzelne grundsätzlich entweder im Rahmen einer kurzfristigen, vorübergehenden Abordnung eingesetzt werden oder durch eine dauerhafte Versetzung Rechtssicherheit für den Beamten geschaffen werden.

Diese Trennung zwischen den beamtenrechtlichen Rechtsinstituten werde in der Praxis jedoch nicht immer eingehalten, sodass es – wie im Streitfall – de facto auch zu zeitlich befristeten Versetzungen komme. Sofern der Bedienstete von vornherein nur zeitlich begrenzt versetzt werde, schlage die beamtenrechtliche Konzeption nicht auf die steuerrechtliche Beurteilung durch.

Im Urteilsfall sollten die Kläger nach den Vorstellungen des Dienstherrn zunächst jeweils nur vorübergehend – für den Zeitraum von vier Jahren – und damit nur für einen Zeitraum von 48 Monaten und nicht von mehr als 48 Monaten – ihren Dienst an der Ausbildungsstätte verrichten. Dies folgt aus den Stellenausschreibungen und einem Erlass des Dienstherrn, dem zu entnehmen ist, dass die Dozenten in der praktischen Aus- und Fortbildung stets rotieren sollen, um die Praxisnähe nicht zu verlieren. Die nachfolgenden mehrfachen Verlängerungen der „Verwendungszeiträume“ beider Kläger durch den Dienstherrn um jeweils zwei Jahre ändern nichts daran, dass es keine dauerhaften Festlegungen bezüglich der Tätigkeitsstätte durch den Dienstherrn gab.

Denkanstoß:

Es gibt mittlerweile eine Reihe von Urteilen, in denen es bei Beamten und Soldaten um die Einordnung von Fahrtkosten geht. Dabei müssen die Gerichte oftmals zwischen den dienstrechtlichen und den tatsächlichen Begebenheiten abwägen.

So hat das Niedersächsische FG wie folgt entschieden: Bei der Versetzung eines Finanzbeamten an ein Finanzamt für Großbetriebsprüfung und gleichzeitiger Rückabordnung an ein anderes Finanzamt im Rahmen der Ausbildung zum Großbetriebsprüfer stellen die Fahrten zum Abordnungs-Finanzamt Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte dar, wenn beim Finanzamt für Großbetriebsprüfung während dieser Zeit keine wesentlichen Arbeitsleistungen erbracht wurden (Niedersächsisches FG, Urteil vom 14.6.2022, 13 K 82/21). Die hiergegen gerichtete Revision wurde zurückgewiesen, allerdings nicht aus materiell-rechtlichen, sondern aus rein verfahrensrechtlichen Erwägungen (BFH-Beschluss vom 19.4.2023, VI R 15/22).

Und das FG Nürnberg hat entschieden, dass eine Soldatin Fahrtkosten vom Wohnort zur Ausbildungsstätte nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehen und auch keine Verpflegungsmehraufwendungen ansetzen darf, wenn sie vom militärischen Dienst freigestellt ist, um eine Ausbildung im öffentlichen Dienst zu absolvieren. Die erste Tätigkeitsstätte liegt nicht mehr in der Stammkaserne (FG Nürnberg, Urteil vom 8.3.2023, 5 K 211/22).

Die Materie ist also nicht ganz einfach. Im oben dargestellten Fall des FG Münster wurde übrigens ebenfalls die Revision zugelassen, doch – soweit ersichtlich – nicht eingelegt. Das ist für die Kläger selbstverständlich erfreulich, für die Fachwelt aber schade.

Sanierungsbedarf und BaFin im Blick: BayWa vor großen Herausforderungen

Die BayWa AG steht vor einer kritischen Prüfung ihrer Finanzberichte, da die BaFin Hinweise auf mögliche Verstöße gegen Rechnungslegungsvorschriften erhalten hat. Besonders im Fokus: Die Darstellung der finanziellen Situation, die Offenlegung von Risiken und die Struktur des Risikomanagements. Ein Blick in die jüngsten Berichte zeigt, dass der Konzern mit sinkenden Gewinnen, steigenden Schulden und einem Rückgang des Aktienkurses zu kämpfen hat.

Das im Herbst fertiggestellte Sanierungsgutachten deutet darauf hin, dass BayWa in den kommenden Jahren tiefgreifende Umstrukturierungen vornehmen muss, um die finanzielle Stabilität zurückzugewinnen. Ob der Agrarkonzern diese Herausforderung meistert und welche Auswirkungen das für Anleger haben wird, bleibt spannend zu beobachten.

Was die BaFin prüfen möchte

Die BaFin hat Hinweise, die darauf hindeuten, dass die BayWa AG möglicherweise gegen Rechnungslegungsvorschriften verstoßen haben könnte. Daher hat die Finanzaufsicht am 29. Oktober 2024 eine Prüfung des Konzernabschlusses und des Lageberichts der BayWa AG zum 31. Dezember 2023 angeordnet. Weiterlesen

Kindergelderhöhung und Entschärfung der kalten Progression auf der Kippe: Scheitert das Steuerfortentwicklungsgesetz?

Nach dem Aus der Regierungsampel am 6.11.2024 stehen wichtige Gesetzesvorhaben auf der Kippe, darunter auch das Steuerfortentwicklungsgesetz (StFeG, früher Zweites JStG 2024). Was bedeutet das für den Steuerzahler?

Hintergrund

Nach den der verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG muss das Existenzminimum je- derzeit steuerfrei gestellt werden. Deshalb legt nach einem Beschluss des Bundestages aus dem Jahr 1995 (BT-Beschluss v. 2.6.1995, BT-Drs. 13/1558 vom 31.5.1995) legt die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht über die Höhe des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern (Existenzminimumbericht) vor. Auf dessen Basis müssen der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag entsprechend angepasst werden. Der Ausgleich der kalten Progression ist sicherzustellen, damit die Inflation insbesondere auch den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht die Lohnzuwächse auffrisst und ihnen netto ein angemessener Teil des Lohns verbleibt. Weiterlesen

Ärztlich verordnete Nahrungsergänzungsmittel bei Krebserkrankung keine agB

Im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen werden nur Krankheitskosten berücksichtigt, die zum Zwecke der Heilung entstehen oder Aufwendungen, die entstehen, um die Krankheit erträglich zu machen, zum Beispiel die Kosten für einen Rollstuhl.

Das FG München hatte nun in einem Fall zu entscheiden, ob auch ärztlich verordnete Präparate und Nahrungsergänzungsmittel hierunter fallen. Weiterlesen